Update „Zusätzlichkeitserfordernis“ bei Arbeitgeberleistungen: Bundesrat will Verschärfungen im JStG 2020 „verbösern“

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein JStG 2020 (BT-Drs. 19/22850) sieht eine Verschärfung der Anforderungen an Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen des EStG vor, nach der die Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung). Jetzt will der Bundesrat noch eins draufsetzen: Abweichend vom Regierungsplan sollen die Verschärfungen des § 8 Abs. 4 EStG (E) nicht nur rückwirkend für 2020 gelten, sondern „in allen offenen Fällen“.

Hintergrund

Mit Urteilen vom 1.8. 2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 (nv) und VI R 40/17 (nv)  hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschalbesteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuergesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.

Nunmehr verneint der BFH, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Weiterlesen