Keine Mitbestimmung bei der finanziellen Abgeltung von Überstunden

Überstunden sind in einigen Branchen an der Tagesordnung. Alleine in 2016 wurden in Deutschland 1,7 Milliarden geleistet – davon eine Milliarde unbezahlt nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage.

In aller Regel bestehen zwei Möglichkeiten, Überstunden auszugleichen: Durch finanzielle Abgeltung oder durch Freizeit. Das BAG (v. 22.8.2017 – 1 ABR 24/16) hat sich mit der Frage Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG  hinsichtlich des Ausgleichs von Überstunden befasst.

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Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer zählen für die Berechnung der Schwellenwerte bei der Mitbestimmung nicht

Werden bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Mitbestimmung im Aufsichtsrat von Unternehmen auch Arbeitnehmer berücksichtigt, die im Ausland beschäftigt werden?

Diese Frage hatte das Landgericht Frankfurt/M in einer Entscheidung aus dem Jahr 2015 bejaht (Urteil vom 16.02.2015 – 3-16 O 1/14) und damit für einiges Aufsehen bei deutschen Unternehmen gesorgt. Das Mitbestimmungsgesetz sieht die Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats vor, wenn mehr als 2000 Arbeitnehmer im Konzern beschäftigt werden. Das Landgericht Hamburg hat sich nun mit seiner Entscheidung vom 06.02.2018 – Az.: 403 HKO 130/17 gegen das LG Frankfurt gestellt und die Auffassung vertreten, dass nach dem Regelungszweck des Mitbestimmungsgesetzes nur auf Arbeitnehmer im Inland abzustellen ist.

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