Geänderte Mitteilungsverordnung: Finanzverwaltung bezieht Stellung mit BMF-Schreiben

Am 21.01.2021 hat die Finanzverwaltung ein BMF-Schreiben zur Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten veröffentlicht (IV A 3 – S 0229/20/10003 :011/sog. Mitteilungsverordnung). In ihm äußert sich das BMF zu den Regelungen, die ab dem 21.1.2021 bis zum 31.12.2024 anzuwenden sind.

Hintergrund

Gem. § 1 Abs. 1 MV sind Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, bestimmte Mitteilungen an die Finanzbehörden ohne Ersuchen zu übersenden (sog. Kontrollmitteilungen). Eine Kontrollmitteilung dient der Sicherstellung einer vollständigen und ordnungsgemäßen steuerlichen Erfassung von Einnahmen. Mit ihrer Hilfe soll überprüft werden können, ob ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Verpflichtungen auch erfüllt hat.

Aussagen zum neuen § 13 MV

Das BMF bezieht in dem umfassenden Schreiben zu verschiedensten Positionen Stellung. Von Relevanz dürften für einen Großteil der Rechtsanwender v.a. die Aussagen im 7. Abschnitt des Schreibens sein, welcher mit „Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise (§ 13 MV)“ überschrieben ist. Weiterlesen