Unter Dach und Fach: Nachtragshaushalt 2023 passiert Bundestag und Bundesrat

Am 15.12.2023 hat der Bundestag den Nachtragshaushalt 2023 final beschlossen, am gleichen Tag hat der Bundesrat auf einen Einspruch verzichtet. Damit sind die Haushaltsaugaben des Bundes wieder auf eine verfassungskonforme Grundlage gestellt.

Hintergrund

Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (BGBl. 2022 I S.194) aus für nichtig erklärt, weil wesentlichen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts missachtet wurden. Dem Bund fehlen deshalb für 2023 rund 60 Mrd. Euro, die im Wege eines Nachtragshaushaltsgesetzes für 2023 durch Beschluss von Bundestag und Bundesrat auf eine rechtssichere Grundlage gestellt werden mussten. Jetzt hat das Nachtragshaushaltsgesetz 2023 am 15.11.2023 den Bundestag (BT-Drs. 20/9500 und 9600) und den Bundesrat (BR-Drs. 595/23 (B)) passiert. Beschlossen wurde auch das von der Bundesregierung eingebrachte Haushaltfinanzierungsgesetz (BT-Drs. 20/829820/876520/8962 Nr. 8).

Kernpunkte des Nachtragshaushalts

Schwerpunktmäßig hat die Ampelregierung mit dem Nachtragshaushalt die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) sowie das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ für das Ahrtal auf eine rechtssichere Grundlage gestellt. Denn die bisherige Finanzierungsmodalität war durch das Verfassungsgerichtsurteil vom 15.11.2023 (BVerfG 2 BvF 1/22) beanstandet worden, weil nicht verbrauchte Kreditermächtigungen nicht beliebig in die Zukunft verschoben werden dürfen. Weiterlesen

Nachtragshaushalt des Bundes 2023: Was genau ist geplant und wie ist der Zeitplan

Am 1.12.2023 berät der Bundestag in erster Lesung den von der Regierung vorgelegten Nachtragshaushalt 2023, den das Kabinett am 27.11.2023 beschlossen hat. Finanzierungsloch und Schuldenbremse – was ist genau geplant?

Hintergrund

Es war ein Paukenschlag: Am 15.11.2023 hat das BVerfG (2 BvF 1/22) den Nachtragshaushalt des Bundes für 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt, weil Kreditermächtigungen ohne Anrechnung auf die sog. Schuldenbremse (Art. 109, 115 GG) unzulässig in die Zukunft „verschoben“ wurden, ferner gegen Haushaltsgrundsätze wie die Jährlichkeit und Jährigkeit verstoßen, schließlich der Veranlassungszusammenhang zwischen festgestellter Notlage und ergriffenen Krisenbewältigungsmaßnahmen nicht ausreichend begründet war.

Folge war ein 60 Mrd. Euro-Loch in der Kasse des Bundes, das nun gestopft werden muss. Hierfür ist zunächst ein Nachtragshaushaltsgesetz 2023 erforderlich, um die in 2023 erfolgten Ausgaben nachträglich auf eine rechtssichere Grundlage zu stellen. Ferner muss ein Haushaltsplan für 2024 verabschiedet werden, dessen Beratung im Bundestag die Bundesregierung unmittelbar nach dem BVerfG-Urteil abgesagt hatte.

Eckpunkte des Nachtragshaushaltsentwurfs

Am 1.12.2023 wird der Bundestag erstmals den Entwurf des Nachtragshaushalts 2023 beraten. Konkret will die Bundesregierung schwerpunktmäßig die Finanzierung des Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) sowie des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ sicherstellen.

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