Gemeinnützigkeit – Musterklauseln in der Satzung sind Pflicht

Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, gewähren die Steuergesetze verschiedene Steuervergünstigungen. Diese können jedoch nicht einfach so in Anspruch genommen werden, sondern es gibt gewisse Spielregeln, an die sich die Körperschaften halten müssen. Hierzu zählt u. a. auch, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sind, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AO muss die Satzung in die der Anlage 1 zur AO bezeichneten Festlegungen enthalten.

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurde nun ein Streitfall verhandelt, bei dem die Satzung nicht die Regelung enthielt, dass die Körperschaft selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Weiterlesen

Es lebe der Sport – oder was der BFH unter Sport versteht.

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei.

Definition der Gemeinnützigkeit:

Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung des Sport wird gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 explizit als Förderung der Allgemeinheit anerkannt.

Gesellige Zusammenkünfte – die man bei dem Grillsportverein generell vermutet – schließen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht aus, sie müssen jedoch zu steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein, § 58 Nr. 7 AO.

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