JStG 2020: Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind (teilweise recht kurzfristig) auch Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgenommen worden. Der Blogger-Kollege Dr. Wengerofsky hat bereits die Erweiterung des § 52 AO vorgestellt. In diesem Beitrag geht es um weitere Änderungen, die das Leben der steuerbegünstigten Einrichtungen (hoffentlich) leichter machen.

Keine zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine

 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss die steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren verwenden. Die Vorschrift ist um einen Satz 4 ergänzt worden, wonach Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als EUR 45.000 hiervon ausgenommen sind. Dadurch soll gerade bei kleinen Körperschaften der Verwaltungsaufwand in Form der Mittelverwendungsrechnung vermindert werden. Die Einnahmengrenze bezieht sich m. E. auf die (Brutto-)Gesamteinnahmen aus ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Was jedoch noch nicht geklärt zu sein scheint ist die Frage, wie mit einem Überschreiten der Einnahmen umzugehen ist? Welche Mittel sind dann zeitnah zu verwenden? Richtig wäre wohl, auf das jeweilige Zuflussjahr abzustellen. Weiterlesen

Es lebe der Sport – oder was der BFH unter Sport versteht.

Sport ist doch nicht gleich Sport: Der BFH hatte letztens zu entscheiden, ob die Tätigkeit eines Grillsportvereins (Satzungszweck: Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur sowie die Teilnahme an Grillmeisterschaften) als Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrecht im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO anzusehen sei.

Definition der Gemeinnützigkeit:

Gemeinnützigkeit im Sinne der Norm setzt voraus, dass eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt; d.h. wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, § 52 Abs. 1 AO, die Förderung des Sport wird gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 21 explizit als Förderung der Allgemeinheit anerkannt.

Gesellige Zusammenkünfte – die man bei dem Grillsportverein generell vermutet – schließen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht aus, sie müssen jedoch zu steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sein, § 58 Nr. 7 AO.

Weiterlesen