Was ist Gestaltungsmissbrauch?

Nach § 42 Abs. 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

Es ist daher immer wieder wichtig sich die Grundlagen der Vorschrift vor Augen zu führen. So führen z.B. die obersten Finanzrichter in Ihrer Entscheidung vom 11.12.2018 (Az: VIII R 21/15) in der Urteilsbegründung aus: Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. So auch die ständige Rechtsprechung.

Ganz deutlich muss jedoch herausgehoben werden: Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Weiterlesen

Außergewöhnliche Belastung: Aufgepasst bei der Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen!

Wer Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen will, sollte auch auf den Zeitpunkt der Unterhaltszahlung achten; das ist die Lehre aus einem aktuellen BFH-Urteil.

Worum geht es?
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 €/Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland kommt hinzu, dass Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person „notwendig und angemessen“ sind (BFH v. 09.03.17, VI R 33/16).

Wie der BFH (v. 25.04.18, VI R 35/16) jetzt entschieden hat, können Unterhaltszahlungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen. Weiterlesen