Amazon & Co: Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Warenhandel auf Internetplattformen beschlossen

Betreiber elektronischer Marktplätze ermöglichen Unternehmen im Inland, in der Europäischen Union oder Drittländern, im Internet Waren anzubieten oder zu verkaufen. Allerdings kommt es dabei verstärkt zur Umsatzsteuerhinterziehung, insbesondere im Warenhandel aus Drittländern. Ich habe bereits berichtet: Das ursprünglich als „JStG 2018“ bezeichnete Gesetz will Umsatzsteuerausfälle beim Warenhandel auf elektronischen Marktplätzen verhindern. Betreiber von elektronischen Marktplätzen sollen  deshalb bestimmte Nutzerdaten aufzeichnen, ferner für entstandene, jedoch nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätzen in Haftung genommen werden. Die soll insbesondere dann gelten, wenn Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten.

Gesetz vom Finanzausschuss beschlossen

Jetzt wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“  – ehemals JStG 2018 – (BT-Drucks. 19/4455, 19/4858) mit Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vom BT-Finanzausschuss am 07.11.2018 final beschlossen (BT-Drucks. 19/5595). Die abschließende Zustimmung des Bundesrates dürfte nur noch Formsache sein, das Gesetz kommt also. Weiterlesen