Wirtschaftliches Eigentum und Cum/Cum-Transaktionen

Kürzlich habe ich mich in einem Blog mit der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums bei Wertpapierleihgeschäften befasst. Hierzu hat das BMF ein Schreiben verfasst. Inhaltlich eng damit verbunden wurde zeitgleich ein BMF-Schreiben zu sog. Cum/Cum-Transaktionen veröffentlicht. Derartige Konstrukte zielen auf die Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer (KapSt) vor allem bei Steuerausländern. Diese ergibt sich vielfach aus der Zuordnung eines begrenzten Quellensteuerrechts für Deutschland in Höhe von 15 % in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Zur Erreichung dieses Zieles kommen teils auch Wertpapierleihgeschäfte zum Einsatz. Darüber hinaus werden auch andere Konstruktionen eingesetzt, wie Kassageschäfte, Vereinbarung gegenläufiger Geschäfte oder Repo-Geschäfte. Unabhängig von der Art des Geschäftes ist regelmäßig die zentrale Frage, welchem Geschäftspartner das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren und damit die Anrechnungsberechtigung für die KapSt zuzurechnen ist. Weiterlesen

Wirtschaftliches Eigentum bei Wertpapierleihgeschäften

Die persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern nach dem wirtschaftlichen Eigentum ist sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz ein Dauerbrenner. Während handelsbilanziell keine Legaldefinition für den Begriff existiert, gilt für das Steuerrecht: „Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen.“ (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO).

Handelsrechtlich hat sich das IDW im bis heute nicht verabschiedeten ERS HFA 13 intensiv mit Gestaltungsmodellen u.a. zu Sale-buy-back-Geschäften  auseinandergesetzt. Steuerlich ist das wirtschaftliche Eigentum ein steter Quell von Rechtsstreitigkeiten. Nun hat das BMF zwei Schreiben vorgelegt, in denen es sich mit Wertpapierdarlehen und den sog. Cum/Cum-Transaktionen auseinandersetzt.

Bei sog. strukturierten Wertpapierleihgeschäften werden Aktien an einen Entleiher verliehen, bei dem die Dividendenerträge nach § 8b Abs. 1 KStG von der Steuer befreit sein sollen. Beim Entleiher soll künstlich ein Betriebsausgabenüberhang u.a. durch Dividendenkompensationszahlung und Wertpapierleihgebühr geschaffen werden.

Wie sind Wertpapierleihgeschäfte abzubilden? Weiterlesen