Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Finanzamtszinsen – BMF erweitert AdV auf Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012

Kurz vor Weihnachten öffnet auch die Finanzverwaltung ihr großes Herz: Das BMF hat jetzt die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 erweitert (BMF, Schreiben v. 14.06.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Eine gute Nachricht so kurze vor Ende des Jahres 2018!

Über den Hintergrund hatte ich an dieser Stelle schon mehrfach berichtet: Der IX. Senat des BFH hat im April 2018 (BFH 25.4.2018 – IX B 21/18) in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs.1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt (§§ 233a AO; 69 Abs. 3 S.1; Abs. 2 S.2 FGO). Danach begegnet die Zinshöhe (§ 233a; 238 Abs.1 S.1 AO) durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz (§ 238 Abs.1 S. 1 AO) überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dies gilt nicht nur für Nachzahlungs-, sondern auch für Stundungs-, Hinterziehungs- oder Erstattungszinsen. Kurz darauf veröffentlichte das BMF ein Schreiben (BMF-Schreiben v. 14.6.2018 –  IV A 3 – S 0465/18/10005-01). In diesem Schreiben ordnete das BMF für alle Finanzämter an, für sämtliche Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn Steuerpflichtige dies beantragen. Weiterlesen