Update: Teilnahme an Renovierungsshows führt zu Einkünften

Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück“ muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern. Dies hat der erste Senat des FG Köln im vorläufigen Rechtsschutz mit seinem Beschluss vom 28.02.2019 (1 V 2304/18) entschieden.

Das Showformat

Bei dem Fernsehformat werden die Eigenheime bedürftiger Familien umgebaut und renoviert. Auch in diesem Streitfall überließ der Antragsteller sein Haus für Umbau- und Renovierungsmaßnahmen die für das Showformat „Zuhause im Glück“ aufgezeichnet wurden. Hierzu verpflichtete er sich zur Teilnahme an Interviews und zur Kamerabegleitung. Ferner räumte er der Produktionsgesellschaft umfassende Verwendungs- und Verwertungsrechte an den Filmaufnahmen ein.

Der Rechtsstreit

Der Antragsteller erhielt für diese Leistungen zwar kein Geld, er brauchte jedoch die Renovierungskosten nicht zu bezahlen. Übersehen wird häufig, dass hierin ein Vorteil besteht, der sich in Geld bemessen lässt.

Bekanntlich regelt § 8 Abs. 1 EStG, dass Einnahmen alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen. Diese Definition macht deutlich, dass Einnahmen eben nicht nur Geld, sondern z.B. auch in Sachleistungen bestehen können.

Sofern die Einnahmen also nicht in Geld bestehen, sondern z.B. in Waren oder Dienstleistungen, sind sie mit den – um übliche Preisnachlässe geminderten – üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Das Finanzamt besteuerte daher 65% der angefallenen Kosten als zusätzliches Einkommen.

Das Urteil des Finanzgerichts

Der erste Senat gab dem Finanzamt dem Grunde nach Recht. Denn der Teilnehmer erbringe gegenüber der Produktionsgesellschaft unterschiedliche Leistungen, die als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert werden müssten.

Dennoch hat der Senat die Vollziehung der Steuer überwiegend ausgesetzt. Hintergrund hierfür ist, dass das Finanzamt nicht klar zwischen den Kosten der Renovierung und den allgemeinen (Film-)Produktionskosten der Sendung differenzierte. Nur die reinen Renovierungsleistungen seien steuerpflichtig.

Der Antragsteller braucht daher die Einkommensteuer vorläufig überwiegend noch nicht zu bezahlen, soweit diese auf die reinen (Film-)Produktionskosten entfällt.


Lesen Sie zu diesem Thema auch meine folgenden Beiträge im NWB Experten-Blog:

Und in der NWB Datenbank:

Meier, Sonstige Leistungseinkünfte, infoCenter NWB NAAAB-36967
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Weitere Informationen:

FG Köln v. 28.02.2019 – 1 V 2304/18

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