Vorsicht: „Steuerfalle Fristablauf 31. Mai“

Der 31. Mai ist seit jeher für Steuerzahler ein bedeutendes Datum, da üblicherweise die nicht beratenden Steuerpflichtigen bis zu diesem Stichtag ihre Steuererklärung abgeben müssen (auch wenn sie das häufig nicht bis zu diesem Termin tun). Ich möchte heute aber auf zwei Fristen hinweisen, die nicht allen geläufig sind und daher immer wieder vergessen werden:

Die erste Frist betrifft Umwandlungsfälle, genauer gesagt Einbringungen von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen in Kapitalgesellschaften: Gemäß § 22 Abs. 3 UmwStG hat der Einbringende in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen, wem mit Ablauf des Tages, der dem nachfolgenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die sperrfristbehafteten Anteile zuzurechnen sind. Anders ausgedrückt: Es ist sieben Jahre lang nachzuweisen, wem die einbringungsgeborenen Anteile gehören. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile an dem Tag, der dem Einbringungszeitpunkt folgt oder der in den Folgejahren diesem Kalendertag entspricht, als veräußert (s.a. FinMin Schleswig-Holstein v. 02.03.2016 – Kurzinfo ESt 6/2016VI 3013 – S 1978c – 032). Verspätete Nachweise werden zwar berücksichtigt, sofern noch keine Bestandskraft der entsprechenden Bescheide eingetreten ist. Bis dahin sollte man es aber gar nicht erst kommen lassen.

Die zweite Frist betrifft das Zuordnungswahlrecht bei unternehmerisch genutzten Gegenständen, insbesondere Grundstücken. Der Unternehmer muss zeitnah dokumentieren, ob ein Gegenstand (z.B. ein gemischt genutztes Grundstück) dem Unternehmensvermögen ganz, teilweise oder überhaupt nicht zugeordnet wird, denn danach bestimmt sich die Höhe des Vorsteuerabzugs. Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Leistungsbezug zu treffen. Es bedarf einer Dokumentation der Entscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung vorzunehmen ist. Ist die Entscheidung nicht in der Voranmeldung getroffen worden, so muss sie spätestens am 31. Mai des Folgejahres geschehen. Das heißt: Wurde ein gemischt genutztes Gebäude in 2015 erworben oder hergestellt, so muss die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Mai 2016 getroffen werden. Vorsicht: Wird die Jahressteuererklärung erst später abgegeben, so sollte (besser „muss“) die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt gleichwohl bis Ende Mai mitgeteilt werden. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben auf die Frist nämlich keinen Einfluss. Besondere Probleme ergeben sich bei Herstellungsvorgängen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken. Auch hier hat der Unternehmer sein Zuordnungswahlrecht für das Gebäude ab Beginn des Herstellungsprozesses jeweils spätestens zum 31. Mai des Folgejahres zu dokumentieren. Anderenfalls können Vorsteuerbeträge unwiderruflich verloren gehen.

Weitere Infos:

FinMin Schleswig-Holstein v. 02.03.2016 – Kurzinfo ESt 6/2016VI 3013 – S 1978c – 032

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