BAG stärkt Arbeitnehmerrechte in Elternzeit

Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich nach einem aktuellen BAG-Urteil (18.6.2026 – 2 AZR 213/25) vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Was bedeutet das?

Rechtlicher Hintergrund

Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) regelt die finanzielle Unterstützung für Eltern (Elterngeld) und den Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Kinderbetreuung (Elternzeit). Es soll Familien dabei helfen, Beruf und Familie besser zu vereinbaren. Das Elterngeld ersetzt einen Teil des wegfallenden Einkommens, wenn Eltern nach der Geburt weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit befreien zu lassen. Pro Kind stehen jedem Elternteil bis zu drei Jahre Elternzeit zu, Die Elternzeit kann flexibel aufgeteilt werden. Ein Teil davon (bis zu 24 Monate) lässt sich mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen.

Worum ging es im Fall vor dem BAG?

Der seit 1.7.2024 bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.7.2024 für insgesamt vier im Einzelnen aufgelistete Zeiträume zwischen dem 11.7.2024 und dem 10.7.2027 Elternzeit. Im vom Kläger als „2. Abschnitt“ bezeichneten Zeitraum vom 11.11.2024 bis 10.7.2025 beantragte er zudem eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit. Mit Schreiben vom 1.8.2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit und stimmte der Teilzeittätigkeit zu. Nach Anhörung des Personalrats kündigte die Beklagte – ohne eine Zulässigkeitserklärung durch die zuständige oberste Landesbehörde (§ 18 Abs.1  S.4 BEEG)) – das Arbeitsverhältnis des sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Elternzeit befindlichen Klägers mit Schreiben vom 9.10.2024 ordentlich zum 31.10.2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Mit seiner hiergegen gewandten Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, er könne sich auf den vorwirkenden Kündigungsschutz des § 18 Abs.1 S.2 Nr.1 BEEG berufen, da er (auch) ab dem 11.11.2024 Elternzeit verlangt habe. Die Kündigung vom 9.10.2024 sei daher unwirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG Hamm 5.11.2025 – 11 SLa 394/25) haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Wie hat das BAG entschieden?

Wie die Vorinstanzen hat auch das BAG dem Kläger Recht gegeben: Die Kündigung ist wegen Verstoß gegen § 18 Abs.1 S.2 Nr.1 BEEG nichtig (§ 134 BGB). Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.

Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt grundsätzlich – bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes – mit dem Verlangen, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (sog. Vorwirkung). Eine Ausnahme von diesem Kündigungsschutz zB während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG kennt das BEEG nicht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG kann jeder Elternteil die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Damit wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit eingeräumt, mehrmals Elternzeit – in Zeitabschnitten – zu verlangen. Aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 S.1, 2 Nr. 1 BEEG folgt, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem dieser Elternzeitverlangen eingreift. Dies entspricht auch dem Gesetzeszweck, den in § 18 Abs. 1 S. 3 BEEG geregelten Kündigungsschutz während der Elternzeit nicht leerlaufen zu lassen, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits kurz vor Beginn der Elternzeit beenden kann. Unerheblich ist nach dem Wortlaut der Norm, ob der Arbeitnehmer jeweils ein Verlangen vor jedem Elternzeitabschnitt anbringt oder – wie im Streitfall – in einem Schreiben Elternzeit für mehrere Zeitabschnitte verlangt.

Praktische Relevanz

Die BAG-Entscheidung ist ein deutlicher Fingerzeig in Richtung Arbeitgeber und stärkt Arbeitnehmerrechte während der Elternzeit. Praktisch bedeutsam ist besonders die Feststellung des BAG, dass der besondere Kündigungsschutz auch eingreift, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben beantragt. Denn das Gesetz verlangt nicht, dass für jeden Elternzeit-Abschnitt ein neuer, gesonderter Antrag gestellt wird.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachricht: Arbeitsrecht | Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit (BAG)

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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