Zwei weitere Urteile zum Thema „Hinzuschätzung“ bei GoBD-Verstößen

In meinem letzten Blog „Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen“ habe ich einige Urteile genannt, die die Finanzverwaltung möglicherweise zitieren wird, wenn sie im Rahmen der Prüfung der (digitalen) Buchhaltung formelle Verstöße feststellt. Auch habe ich Urteile aufgeführt, mit deren Hilfe die Höhe der Hinzuschätzung möglicherweise gemindert werden kann.

Heute möchte ich zwei weitere Verfahren nennen:

Im erstgenannten Verfahren sind immerhin acht Prozent hinzugeschätzt worden, in dem zugegebenermaßen etwas älteren Urteil begnügte man sich mit zwei Prozent des Leistungsumsatzes (dieses Urteil sollte daher auch von betroffenen Steuerzahlern angebracht werden).

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2012  (6 K 2749/11 K, G, U, F):
„Zudem wäre eine Hinzuschätzung von 8 Prozent des erklärten Umsatzes angesichts der Schwere der Buchführungsmängel selbst dann gerechtfertigt, wenn eine Nachkalkulation möglicherweise keine Differenz erbracht hätte. Denn in Hinblick auf die festgestellten Buchführungsmängel ist bereits unklar und nicht nachprüfbar, ob sämtliche Wareneinkäufe Eingang in die Buchführung und damit die Nachkalkulation gefunden haben.“

FG Düsseldorf, Urteil vom  07.08.1986 (XIV/IX 520/83 E):
„Die sogenannte Ergänzungsschätzung des Beklagten in Höhe von 2 Prozent des Leistungsumsatzes ist nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass wegen der fehlenden Einzelaufzeichnungen der Bareinnahmen ein formeller Buchführungsmangel vorliegt (144 AO). Der angerufene Senat pflichtet dem Beklagten darin bei, dass dieser formelle Mangel auch Zweifel an der materiellen Richtigkeit der Buchführung begründet.“

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen (NWB Experten-Blog)

Weitere Infos:
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2012  (6 K 2749/11 K, G, U, F)
FG Düsseldorf, Urteil vom  07.08.1986 (XIV/IX 520/83 E)

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