Abzinsung von Pensionsrückstellungen – einige weiterführende Gedanken zur aktuellen Diskussion

Nach längerem Insistieren der Praxis will der Gesetzgeber nun eine Änderung der Abzinsungsregelung für Pensionsrückstellungen vornehmen. Der bisher vorgeschriebene laufzeitadäquate Durchschnittszins aus den letzten 7 Jahren soll durch einen Durchschnittszins über 10 Jahre ersetzt werden, was zum 31.12.2015 überschlägig zu einem um ca. 0,4 Prozentpunkte höheren Diskontierungszins führen würde. Nachdem im letzten Blog über die allgemein zugänglichen Informationen einer Gesetzesänderung berichtet und insbesondere zur vorgesehenen Ausschüttungssperre Stellung genommen wurde, sollen die Überlegungen auf Basis der vorgeschlagenen Gesetzesregelungen und erster Reaktionen weitergeführt werden.

Die Anpassung des Diskontierungszinses soll durch die Neufassung von § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB erfolgen: „Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.“

Die Praxis wünscht sich einen etwas längeren Zeitraum der Durchschnittsbildung. Idealerweise soll dieser 15 Jahre, wegen aus Sicht der Bundesbank wohl bestehender Ermittlungsprobleme aber zumindest 12 Jahre betragen. Was ist davon zu halten?

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es erst einmal einigermaßen gleichgültig, welchen falschen Zins man zur Diskontierung verwendet – falsch ist falsch! Nach den für Unternehmensbewertungs- und Bilanzierungszwecke weitestgehend, implizit auch vom Bundesfinanzhof zur Beteiligungsbewertung, anerkannten Hypothesen zur Informationseffizienz der Märkte gibt nur der aktuelle Marktzins einen guten Schätzer für den eigentlich für die Diskontierung benötigten künftigen Zins ab. Vereinfacht gesagt führen Kenntnisse und Erwartungen sämtlicher Marktteilnehmer durch Angebot und Nachfrage zu einem Preis, hier Marktzins, in dem sämtliche verfügbaren Informationen verarbeitet sind. Der aktuelle Zins ist also die beste Schätzbasis für die künftig erwarteten Zinsen. Ggf. lassen allenfalls repräsentative Terminzinsen noch eine leichte Schätzungsverbesserung erwarten. Die Bildung eines Durchschnittszinses über einen kurzen Zeitraum, etwa von 3 Monaten, kommt dann in Betracht, wenn man Zweifel an der jederzeitigen Geltung der Informationseffizienz hat.

Vor diesem Hintergrund ist weder ein Durchschnittszins über 7 vergangene Jahre, noch über 10, 12 oder 15 vergangene Jahre betriebswirtschaftlich haltbar. Der Versuch des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), über die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit der aktiven Mitarbeiter eines Unternehmens von 15 Jahren zu argumentieren, ist insoweit nicht überzeugend, als der Vergangenheitszins generell keine Aussagekraft für den eigentlich benötigten künftigen Zins hat. Das IDW geht ansonsten ja auch für Diskontierungszwecke, etwa in IDW S 1 oder IDW RS HFA 10, nicht von einem langjährigen Durchschnittszins, sondern von aktuellen Marktwerten aus.

Begründen lässt sich ein Durchschnittszins allein durch die politisch gewollte Glättung, um starke Schwankungen der Pensionsrückstellungen durch Marktzinsänderungen zu vermeiden. Nur am Rande sei angemerkt, dass die eigentliche Ursache für die derzeitige Zinsproblematik im Bereich der Politik zu suchen sind, weil dort seit Jahren keine ausreichende Bereitschaft sichtbar ist, offensichtliche Strukturprobleme einer Lösung zuzuführen. Die Begründung einer Niedrigzinspolitik der meisten Zentralbanken, der Politik Zeit für Lösungen zu verschaffen, trägt in diesem Zusammenhang schon lange nicht mehr. Die Ursachenbetrachtung ändert aber nichts am Problem für die Rechnungslegung, das durch eine – vermutlich noch länger anhaltende – Niedrigzinsphase entstanden ist.

Nicht konsistent ist beim derzeitigen Lösungsansatz für Pensionsrückstellungen im Übrigen auch die Beschränkung eines längeren Durchschnittszeitraums nur auf Pensionsverpflichtungen. Man sollte hier schon für die Diskontierung im Abschluss bei allen längerfristigen Sachverhalten, Aktiva wie Passiva, einheitlich vorgehen, weil es ansonsten zu Verzerrungen im Abschluss kommt.

Wenn ein Durchschnittsfremdkapitalzins nicht überzeugt, kann man dann eventuell den verwendeten Fremdkapitalzins in Frage stellen? Bisher wird von einem angenäherten Fremdkapitalzins auf Basis des Zinses für Bundeswertpapiere zuzüglich eines Aufschlags ausgegangen. Das ist insoweit konsistent, als es sich bei den Pensionsrückstellungen um Schulden des Unternehmens handelt. Der Rückgriff auf Fremdkapitalzinsen ist auch international gebräuchlich.  Das IDW bringt als Alternative zur derzeitigen Verwendung eines variablen, abgemildert schwankenden Zinses einen Festzins in Höhe von ca. 4,5 % ins Gespräch. Zur Begründung wird auf eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von im H-Dax notierten Unternehmen abgestellt. Betriebswirtschaftlich problematisch daran ist, dass die Mitarbeiter als Fremdkapitalgeber dem „Risiko“ eines Eigenkapitalgebers unterworfen werden sollen. Nichts anderes bedeutet eine Abzinsung mit einem Eigenkapitalzins. Das ist eine Wette auf die Erzielung künftiger Erfolge des Unternehmens, aus denen die notwendige Aufzinsung der Rückstellungen gespeist werden kann. Formal kann man zwar auf die Absicherung durch den Pensionssicherungsverein verweisen; aber das ist nur eine Umverteilung des Risikos auf Dritte.

Wenn auch die vom IDW angeführte Begründung für einen Festzins nicht überzeugen vermag, sprechen doch zwei andere Argumente für einen Festzins. Damit sind die Probleme von Zinsschwankungen eliminiert und es wird einfacher, also unbürokratischer. Eine solche Entscheidung kann im Rahmen einer politischen Wertung erfolgen, ohne auf vermeintliche betriebswirtschaftliche Argumente abzustellen. Nur dann bitte nicht isoliert für nur einen Rückstellungssachverhalt, wie die Pensionsverpflichtungen, sondern für alle Diskontierungserfordernisse im Abschluss. Um dem Einwand unterschiedlicher Risiken von Ansprüchen und Verpflichtungen zuvorzukommen: Diese gehören dann in den erwarteten Zahlungen berücksichtigt.

Um keine völlige Loslösung des Festzinses von der Realität zu riskieren, sollte eine gewisse Nähe zum Markt gewahrt werden, was für eine Orientierung an den Zinserwartungen für die nächsten Jahre sprechen kann. Damit ist keinesfalls ein Rückgriff auf viel zu hohe steuerliche Diskontierungssätze begründet. Dennoch erfordert eine solche politische Entscheidung eine Gleichbehandlung auch im Steuerrecht. Es kann nicht sein, dass man Anteilseignern eines Unternehmens über eine Rückstellungsbildung Ausschüttungspotenzial entzieht, auf der anderen Seite der Fiskus sich zu Lasten von Unternehmen und den Arbeitnehmern als Fremdkapitalgeber fröhlich aus der Substanz der Unternehmen bedient. Also sollte der gewählte Festzins auch steuerlich gelten.

Über weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzesprojekt ließe sich nachdenken. Nur würde das den Rahmen dieses Blogs sprengen. Daher soll für heute Schluss sein. Nur eine Befürchtung will ich nicht verschweigen. Auf Basis der Erfahrungen mit Entscheidungen der letzten Jahre in Deutschland wie Europa insgesamt steht zu befürchten, dass im politischen Ränkespiel wieder einmal etwas herauskommt, was keinem nachhaltig hilft, jedoch auf der anderen Seite nennenswerten Schaden anrichtet. Aber die Hoffnung stirbt ja bekanntermaßen zuletzt.

Weitere Informationen:

Hilfe bei Pensionsrückstellungen in Sicht?

Fooled by the numbers – Irrungen und Wirrungen um Pensionsrückstellungen

IDW, Eingabe zur Änderung von § 253 HGB an den Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags v. 3.2.2016

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