Oldtimer im Betriebsvermögen – Kapitalanlage ist nicht gleich Kapitalvermögen

Vermögensverwaltende Unternehmen möchten nach Möglichkeit die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nutzen. Allerdings ist insoweit das „Ausschließlichkeitsgebot“ zu beachten. Zwar sind seit dem Erhebungszeitraum 2021 mit dem Fondsstandortgesetz gewisse Gefahren entschärft worden, etwa der Betrieb von Photovoltaikanlagen, doch es gibt nach wie vor einige Fallen, die es zu umgehen gilt.

Ob sich Oldtimer im Betriebsvermögen, die als reine Kapitalanlage erworben wurden, als eine solche Falle entpuppen, muss nun der BFH entscheiden. Das FG Baden-Württemberg jedenfalls hat entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22). Weiterlesen

„Strafsteuer“ nach § 14c Abs. 1 UStG – BMF äußert sich früher als erwartet

Erst kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Ohne Steuergefährdung keine Strafsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG“ auf das EuGH Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) und das Urteil des FG Köln vom 25.7.2023 (8 K 2452/21) hingewiesen. Danach gilt: Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG kann nicht entstehen, wenn feststeht, dass durch den unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintreten kann.

Der Rechnungsaussteller muss in diesen Fällen weder die Rechnung berichtigen noch den zu viel vereinnahmten Steuerbetrag an den Rechnungsempfänger zurückzahlen. Bereits jetzt hat sich das BMF zu Wort gemeldet und verfügt die Anwendung des EuGH-Urteils (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 -S 7282/19/10001 :002). Weiterlesen

Kein Vorsteuerabzug für Zuschuss an Kantinenbetreiber, oder?

Viele Arbeitgeber legen Wert darauf, dass ihre Mitarbeiter in einer Betriebskantine vergünstigt essen können. Dazu leisten sie einen Zuschuss zu den Mahlzeiten oder gleichen eine eventuelle Unterdeckung des Kantinenbetreibers aus, wenn dieser ein fremder Dritter ist. Grundsätzlich scheidet ein Vorsteuerabzug aus einem Arbeitgeberzuschuss für die Kantinenbewirtschaftung an einen selbstständigen Betreiber einer Betriebskantine aus, da die Abgabe von verbilligten Mahlzeiten in erster Linie den Interessen der Arbeitnehmer dient. Das heißt, aufgrund der – von Beginn an geplanten – unentgeltlichen Wertabgabe ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Etwas „Bewegung“ in die Frage des Vorsteuerabzuges kam allerdings auf, nachdem das FG Baden-Württemberg den Vorsteuerabzug für den Zuschuss in einem bestimmten Fall zugelassen hat, weil ein vorrangiges unternehmerisches Interesse gegeben war. Weiterlesen

EuGH und BFH werden wirtschaftsfreundlicher – BMF bleibt stur

Das Umsatzsteuerecht bewegt sich im Spannungsfeld zwischen der wirtschaftlichen und der streng formellen Betrachtung eines Vorgangs. Dazu ein Beispiel: Benötigt ein Unternehmer händeringend ein neues Betriebsgrundstück, das aber nicht ohne Weiteres auf öffentlichen Wegen zu erreichen ist, so wird er ein Interesse daran haben, einen Weg dorthin zu errichten, notfalls auch auf eigene Kosten. Dass der neu errichtete Weg dann auch von der Allgemeinheit genutzt werden kann, wird dem Unternehmer herzlich egal sein, solange er sein Grundstück nun selbst bestens erreichen kann, etwa mit seinen Schwerlastwagen. Rein wirtschaftlich betrachtet kann es eigentlich keinen vernünftigen Grund geben, dem Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den Kosten für den Straßenbau zu streichen, wenn er diesen – mit Zustimmung der Gemeinde – selbst finanziert hat.

Rein formal betrachtet hat der Unternehmer aber der Gemeinde bzw. der Allgemeinheit etwas unentgeltlich zugewendet, nämlich eine neue Straße. Und eine unentgeltliche Zuwendung ist nun einmal zu versteuern oder aber verhindert den Vorsteuerabzug.

Die deutsche Finanzverwaltung wäre nicht die deutsche Finanzverwaltung, wenn sie den Vorgang wirtschaftlich betrachten würde. Wäre ja auch noch schöner. Nein, der Vorgang muss rein formal betrachtet werden. Mit ihrer Haltung ist sie aber vor dem EuGH, vor dem BFH und aktuell auch vor dem FG Münster (in einem ähnlichen Fall) gescheitert. Alle Gerichte stellen den wirtschaftlichen Gehalt in den Vordergrund und ermöglichen den Vorsteuerabzug bzw. verzichten auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Weiterlesen

Betriebs-Pkw: Karlsruhe lehnt Entscheidung über Berechnung des Veräußerungsgewinns ab

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA. So lautete das – wenig überraschende – Urteil des so BFH vom 16.6.2020 (VIII R 9/18).

Doch die Sache war damit noch nicht erledigt, denn es wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 2161/20). Wie jetzt bekannt geworden ist, hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde aber leider nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.8.2023). Damit dürfte in der Sache das letzte Wort wohl für sehr lange Zeit gesprochen sein.

Hier noch einmal der Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde lag:

Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise „neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt.

Denkanstoß:

Merkwürdigerweise glauben viele Unternehmer, es sei stets sinnvoll, einen Pkw dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen und zudem die Vorsteuer zu 100 Prozent geltend zu machen. Doch davor kann nicht oft genug gewarnt werden. Vielmehr sollte bei Fahrzeugen, die in erheblichem Umfang auch privat genutzt werden, sorgfältig geprüft werden, ob eine Zuordnung zum Betriebsvermögen und / oder zum Unternehmensvermögen wirklich vorteilhaft ist – vorausgesetzt natürlich, eine Zuordnungsentscheidung ist überhaupt zulässig.

Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Grundstücksverkauf – im Einzelfall doch abziehbar?

Nach dem Verkauf eines vermieteten Grundstücks lösen die Verkäufer oftmals die noch existierenden Darlehen ab und zahlen dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits seit vielen Jahren ist es leider gängige Praxis der Gerichte und der Finanzverwaltung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wird, wenn sie ausnahmsweise den Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13; BMF-Schreiben vom 27.7.2015, BStBl 2015 I S. 581; Blog-Beitrag „Vorfälligkeitsentschädigung auch beim Surrogat nicht abziehbar“ von Christoph Iser).

Das FG Köln hat kürzlich in einem Urteil den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung zwar ebenfalls versagt, aber Ausführungen gemacht, die mit etwas Wohlwollen als „Rückkehr zur früheren Surrogatrechtsprechung“ verstanden werden könnten (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22).  Weiterlesen

Firmenfahrrad: Begünstigtes Leasing für die gesamte Familie?

Das so genannte Jobrad-Modell, also das Fahrrad-Leasing, ist äußerst beliebt. Zwar kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer das Rad auch unentgeltlich zur Verfügung stellen, das heißt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Doch üblicherweise erfolgt das Ganze per Gehaltsumwandlung. Der Entgeltverzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat. Zwar greift dann – anders als der bei der Überlassung „on top“ zum Gehalt -nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG. Doch auch das Modell der Gehaltsumwandlung bietet einen Vorteil: Der private Nutzungsanteil beträgt in aktuellen Fällen monatlich nämlich nur 1 Prozent von einem Viertel des Brutto-Listenpreises des Fahrrades (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.1.2020, S 2334, BStBl 2020 I S. 174).

Es wird immer wieder die Frage gestellt, ob dem Arbeitnehmer auch ein zweites oder drittes Fahrrad – für Frau und Kind – überlassen werden darf und dennoch die ermäßigte Ermittlung des Privatanteils in Betracht kommt. Weiterlesen

Die Tücken des digitalen Fahrtenbuchs

Wer bei dienstlichen oder betrieblichen Kfz der Ein-Prozent-Regelung zur Versteuerung der Privatnutzung entgehen will, muss ein Fahrtenbuch führen. Zumindest gilt dies, wenn die Privatnutzung gestattet ist.

Erlaubt ist auch die digitale Führung eines Fahrtenbuchs, doch diese hat so ihre Tücken, wie jüngst zwei Steuerpflichtige erkennen mussten (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H(L); (BFH-Beschluss vom 12.1.2024, VI B 37/23 – Vorinstanz: Hessisches FG vom 16.5.2023, 3 K 1219/21).

Die Sachverhalte in Kurzform:

Letztlich ging es jeweils darum, dass Fahrtenbücher geführt wurden, die Änderungen zumindest bis zu einer „Festschreibung“ der Daten bzw. bis zu einem Wochen- oder Monatsabschluss zugelassen haben. Bis dahin vorgenommene Änderungen wurden zwar durchaus protokolliert, doch die Korrekturen waren nicht ganz offensichtlich, sondern haben sich in Systemdateien versteckt. Das reichte weder den Finanzgerichten noch dem BFH aus, um die Fahrtenbücher anzuerkennen. Weiterlesen

Keine Ausnahme von der Zweitwohnungsteuer bei Arbeitswohnung beider Ehegatten

Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für eine Wohnung, die ein Verheirateter aus beruflichen Gründen hält, ist prinzipiell unzulässig, wenn sich die eheliche Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet. Die Steuererhebung diskriminiert die Ehe und verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG – so hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahre 2005 entschieden (BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/0022).

Was aber gilt, wenn Ehegatten eine Zweitwohnung gemeinsam als Arbeitswohnung nutzen? Die Antwort hat soeben das Verwaltungsgericht Gießen gegeben: Es kommt in einem solchen Fall keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in Betracht. Gemeinsames Pendeln unterliegt also nicht dem Schutz des Art. 6 GG (VG Gießen, Urteil vom 12.1.2024, Az.: 8 K 4293/20.GI). Weiterlesen

Nutzung einer ETW durch Vater oder Mutter ist keine Eigennutzung

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb ist gemäß 23 EStG steuerpflichtig, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Von der Besteuerung ausgenommen sind danach Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Unstreitig gilt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind noch als Eigennutzung der Eltern, solange die Eltern für ihr Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten (BFH 24.5.2022, IX R 28/21). Doch Steuerpflichtige sind nicht nur gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, sondern gegebenenfalls auch gegenüber ihren Eltern. Und so stellt sich die Frage, ob der Verkauf einer Eigentumswohnung, die einem Elternteil bis zu dessen Tod unentgeltlich überlassen wurde, die Spekulationsbesteuerung auslöst oder nicht.

Der BFH ist diesbezüglich der Auffassung, dass die Überlassung einer Wohnung an einen Elternteil nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG gilt und der Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23). Weiterlesen