Wenn das Gericht den Abschlussprüfer bestellt

Der Abschlussprüfer wird von der Hauptversammlung gewählt – so sieht es die Corporate-Governance-Routine vor. Doch was passiert, wenn der gewählte Prüfer das Mandat nicht annimmt? Bei Cherry musste schließlich ein Gericht entscheiden. Ein seltener Vorgang, der mehr Fragen aufwirft, als er beantwortet.

Vom gewählten Prüfer zur gerichtlichen Bestellung

Am 11. November 2025 teilte die Cherry SE mit, dass der von der Hauptversammlung gewählte Abschlussprüfer RSM Ebner Stolz für das Geschäftsjahr 2025 nicht zur Verfügung steht. Die Gesellschaft kündigte daraufhin an, die gerichtliche Bestellung eines neuen Abschlussprüfers zu beantragen und Gespräche mit anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu führen.

Am 21. Januar 2026 wurde schließlich KPMG durch Beschluss des zuständigen Gerichts zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 bestellt. Der zuvor gewählte Prüfer hatte die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt. Unternehmensseitig wurde betont, dass damit die Kontinuität der Abschlussprüfung gesichert sei. Formal ist dieser Ablauf rechtlich vorgesehen. In der Praxis bleibt er dennoch die Ausnahme.

Ein Blick auf die Prüferhistorie

Ein Blick auf die Entwicklung der vergangenen Jahre (vgl. Tabelle) zeigt, dass es rund um die Abschlussprüfung bereits zuvor Veränderungen gab.

Jahr 2021 2022 2023 2024
Prüfer Ernst & Young Ernst & Young RSM Ebner Stolz RSM Ebner Stolz
Datum des Testats 31.03.2022 29.03.2023 31.05.2024 28.05.2025

Bereits vor wenigen Jahren hatte Cherry den Abschlussprüfer gewechselt – von Ernst & Young zu RSM Ebner Stolz. Zudem wurde das Testat für den Jahresabschluss 2023 erst Ende Mai 2024 erteilt, nachdem sich die Prüfung zeitlich verschoben hatte. Grund hierfür war die krankheitsbedingte Abwesenheit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers in der Endphase der Prüfung.

Damit zeigt sich: Die aktuelle gerichtliche Bestellung steht nicht isoliert, sondern folgt auf mehrere Veränderungen rund um die Abschlussprüfung innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit.

Wenn das Gericht einspringen muss

Das Handelsrecht sieht die gerichtliche Bestellung eines Abschlussprüfers ausdrücklich vor. Sie dient als Sicherungsmechanismus, damit eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nicht ausfällt und die Rechnungslegung dennoch fristgerecht geprüft werden kann.

Gerade deshalb ist der Vorgang bemerkenswert: Denn in stabilen Abläufen bleibt dieser Mechanismus theoretisch. Üblicherweise sorgen Wahl, Mandatsannahme und Prüfungsbeginn für einen nahtlosen Übergang – ohne gerichtliche Beteiligung.

Dass Gerichte tatsächlich eingreifen müssen, kommt selten vor – aber nicht zum ersten Mal. Auch im Fall Adler wurde zeitweise gerichtliche Hilfe bei der Prüferbestellung notwendig, nachdem die regulären Prozesse ins Stocken geraten waren.

Solche Situationen sind rechtlich lösbar. Ökonomisch senden sie dennoch ein Signal.
Denn wenn bereits die organisatorische Grundlage der Abschlussprüfung außergewöhnliche Wege erfordert, richtet sich der Blick des Kapitalmarkts unweigerlich auf die Stabilität der dahinterliegenden Strukturen.

Und mein Senf dazu

Der Fall Cherry zeigt, wie sensibel Vertrauen auf scheinbar kleinen Prozessschritten ruht. Nicht die gerichtliche Bestellung selbst ist entscheidend. Entscheidend ist, dass sie notwendig wird.

Rechtlich lässt sich eine solche Situation sauber lösen. Mit einem renommierten neuen Prüfer kann auch schnell wieder Stabilität entstehen. Doch Vertrauen am Kapitalmarkt entsteht nicht erst mit dem Testat – sondern lange davor, in verlässlichen Abläufen rund um Wahl, Mandatsannahme und Durchführung der Prüfung.

Gerade in einer Phase, in der Cherry in den vergangenen Jahren wiederholt Verluste ausweisen musste und sich dies auch im deutlich gesunkenen Aktienkurs widerspiegelt, rücken Stabilität und Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung noch stärker in den Fokus. Denn wirtschaftliche Schwäche erhöht die Sensibilität des Marktes für alles, was über die reinen Zahlen hinausgeht.

Wenn innerhalb weniger Jahre Prüfer gewechselt werden, sich Testate zeitlich verschieben und schließlich ein Gericht den Abschlussprüfer bestellt, dann entsteht kein juristisches Problem – sondern ein Wahrnehmungsproblem.

Die Abschlussprüfung soll Vertrauen schaffen. Wenn bereits ihr organisatorischer Weg holprig ist, startet die Unsicherheit lange vor dem Testat.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Dr. Carola Rinker

    • Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen)
    • Diplom-Volkswirtin
    • Fachbuchautorin und Referentin mit dem Schwerpunkt Bilanzanalyse, Bilanzkosmetik und Bilanzforensik
    • Sachverständige im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages zum Wirecard-Skandal
    • Anhörung im Finanzausschuss zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
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    Warum blogge ich hier?
    Aus Interesse an den Themen. Aus Spaß. Aus Netzwerk-Gründen. Als Ergänzung zu meiner Arbeit als Unternehmensberaterin und meinen Lehrveranstaltungen ist das Bloggen wunderbar geeignet. Ein Blog bietet die Möglichkeit, sich in einzelne Themen zu vertiefen – und sich anschließend mit Lesern darüber auszutauschen. Da jedes Jahr neue Jahresabschlüsse von Unternehmen vorgelegt werden und sich die Regeln der Bilanzierung ständig ändern, wird mir der Stoff nie ausgehen.

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