Am 10.7.2026 hat der Bundesrat das vom Bundestag am 25.6.2026 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der EU-Right-of-Repair-RL (2024/1799) gebilligt, das nun nach Verkündung in Kraft treten kann. Was bedeutet das für Verbraucher und Warenverkäufer?
Hintergrund
Wir leben in einer Wegwerfgesellschaft: Ein Produkt muss schon nach kurzer Zeit entsorgt und ersetzt werden, obwohl vielleicht nur einen kleinen Defekt hat. Das ist für Verbraucher ein Ärgernis, ferner unwirtschaftlich und schadet auch noch der Umwelt. Bei günstigen Reparaturangeboten würden sich vermutlich viele Verbraucher für eine Reparatur und längere Nutzung entscheiden. Auf EU-Ebene wurden im Interesse einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft mit der EU-Right-of-Repair-RL 2024/1799 schon wesentliche Weichenstellungen für ein Recht auf Reparatur gestellt. Diese Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten bis 31.7.2026 entsprechende Umsetzungsvorschriften zu erlassen.
Eckpunkte des Gesetzes
Bereits im Februar 2026 hat das BMJV einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rechts auf Reparatur auf den Weg gebracht. Diese wurde am 25.6.2026 abschließend im Bundestag beraten und mit einer Entschließung verabschiedet (BT-Drs.21/5923; 21/6693). Der Bundesrat hat am 10.7.2026 das Gesetz gebilligt (BR-Drs.289/26 (B)). Das bedeutet:
Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht werden vor allem Vorschriften im Kaufvertragsrecht des BGB ergänzt. Hersteller werden verpflichtet, bestimmte Waren auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren (§§ 479a, 479b BGB) und Informationen hierüber bereitzustellen (§§ 475 Abs.4, 479d BGB). Sie sollen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (§ 479c BGB).
Unzulässig ist es künftig, Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen, die die Reparatur von bestimmten Waren behindern (§ 479e BGB). Verbrauchern werden Anreize geboten, sich bei der Nacherfüllung eines Kaufvertrages für eine Reparatur zu entscheiden, beispielsweise durch die Verlängerung der Gewährleitungsfrist um zwölf Montage im Falle der Reparatur (§ 475e Abs.5 BGB). Daneben werden Regelungen zur Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingeführt. Darüber hinaus wird ein Formular zur Reparaturinformation aufgenommen (Art. 245 EGBGB), das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können. Ein im Gesetzgebungsverfahren eingefügter Änderungsantrag sieht vor, dass der Verkäufer dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware unentgeltlich zur Verfügung stellen kann.
Bewertung
Unter Nachhaltigkeits-, Umwelt-, aber auch monetären Aspekten beinhaltet das Gesetz nicht nur eine europarechtliche Umsetzung, sondern ist auch sonst ein Schritt in die richtige Richtung im Kampf gegen eine Wegwerfgesellschaft.
Abgewartet werden muss jetzt, ob und wann dem ersten Schritt weitere folgen. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt zwar einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der EU nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Dennoch hat der Bundestag mit dem Gesetz auch eine Entschließung mit weiteren Maßnahmenvorschlägen verabschiedet. So seien zur Förderung der Reparatur verschiedene nationale Fördermaßnahmen zu prüfen, ausdrücklich werden eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Reparaturdienstleitungen sowie ein unternehmensfinanzierter Reparaturbonus genannt. Ebenfalls soll eine möglichst breite, medienüber greifende Informationskampagne durchgeführt werden, mit denen der Bevölkerung die neuen Regelungen nahegebracht werden sollen.
Reparaturbetriebe sollen intensiv an der Entwicklung der nationalen Sektion der Europäischen Online-Plattform für Reparaturen beteiligt werden. Die Bundesregierung soll sich bei der EU dafür einsetzen, in zukünftigen Rechtssetzungsverfahren im Kauf recht Ausnahmemöglichkeiten für die Verlängerung der Gewährleistungsrechte für Kraftfahrzeuge und vergleichbar komplexe Produkte zu schaffen. Schließlich sollen bei der Sicherung der Fachkräftebasis ausdrücklich auch der Reparatursektor berücksichtigt werden, um einem Fachkräftemangel auch in diesem Bereich entgegenzuwirken.
Wir werden im Blog verfolgen, was aus diesen Vorschlägen in der weiteren Umsetzung wird.