Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen, die wie unter Fremden durchgeführt werden, sind steuerlich anzuerkennen. Zwar gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt, wenn es um die konkreten Anforderungen für die Anerkennung geht. Zuletzt haben der BFH und das BVerfG die Rechte der Steuerbürger aber gestärkt. Nun hat der BFH „nachgelegt“ und den überbordenden Anforderungen des Fiskus erneut eine Absage erteilt (BFH-Beschluss vom 18.11.2025, VIII B 97/24).
Kurz zum Hintergrund:
Zum Fremdvergleich bei Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehören gehören üblicherweise ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag (zur Frage der Schriftform siehe unten), eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des Angehörigen und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Bereits im Jahre 2020 hat der BFH indes entschieden, dass die Führung von Arbeitszeitnachweisen für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist. Eine fehlende Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit allein dürfe nicht zur Aberkennung des Arbeitsverhältnisses, hier eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses, führen (BFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).
Der aktuelle BFH-Beschluss
Das FG hatte ein Arbeitsverhältnis mit einem nahen Angehörigen offenbar allein deshalb verneint, weil Stundenzettel fehlten. Es wurde – trotz des gegenläufigen BFH-Urteils aus 2020 – nicht einmal die Revision zugelassen. Hiergegen wehrte sich der Kläger mittels Nichtzulassungsbeschwerde. Diese wurde vom BFH als begründet erachtet. Er hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun weitere Feststellungen treffen muss.
Die Begründung
Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Lohnzahlungen an einen Angehörigen sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn dieser aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt. Stundenzettel stellen dabei (nur) einen Beleg für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten dar.
Arbeitszeitdokumentationen, zum Beispiel durch Stundenzettel, haben die Funktion, dem Steuerpflichtigen den Nachweis zu ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt hat. Daraus kann im Umkehrschluss allerdings nicht gefolgert werden, die Führung solcher Arbeitszeitnachweise sei für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich. Damit würde das Vorhandensein von Arbeitszeitaufzeichnungen zu Unrecht in den Rang eines Tatbestandsmerkmals erhoben. Die Nichtanerkennung eines Angehörigen-Arbeitsverhältnisses kann dementsprechend – sofern nicht aus einem betriebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt – nicht (allein) auf eine fehlende Arbeitszeitdokumentation gestützt werden.
Nach einer aktuellen Entscheidung des BVerfG darf im Übrigen selbst ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis allein noch nicht zur Verwerfung eines Vertrages mit Nahestehenden führen (BVerfG-Beschluss vom 27.5.2025, 2 BvR 172/24).
Denkanstoß
Die aktuelle Rechtsprechung des BFH und des BVerfG sind erfreulich. Dennoch sollte man es erst gar nicht auf einen Streit ankommen lassen und die Stundenzettel nach Möglichkeit führen. Denn bei allem Respekt für die Betroffenen: Die Praxis zeigt, dass es mitunter nicht bei einem einzigen Fehler oder Versäumnis bleibt. Und dann kann eine Gesamtbetrachtung des Sachverhalts doch zur Aberkennung des Arbeitsverhältnisses führen. Das heißt: Summieren sich die Fehler, kann die mangelnde oder fehlerhafte Stundenaufzeichnung wieder ins Gewicht fallen.