Am 10.7.2026 hat der Bundesrat abschließend dem vom Bundestag am 11.6.2026 beschlossenen „Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ zugestimmt.
Hintergrund
Im Koalitionsvertrag 2025 haben die neuen Regierungsparteien einen ausgesprochenen Arbeitsschwerpunkt mit Maßnahmen des Bürokratierückbaus vereinbart (Koalitionsvertrag 2025, Zeilen 1942 ff.). Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sollen nach dem Koalitionsvertrag 2025 und der Modernisierungsagenda vom Oktober 2025 um 25 Prozent (rund 16 Mrd. Euro) reduziert und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung wird um mindestens 10 Mrd. Euro gesenkt werden.
Am 5.11.2025 hat das Kabinett erste acht konkrete Regierungsentwürfe beschlossen, einer davon betrifft den Bürokratierückbau im Gewerberecht – ich habe Anfang des Jahres im Blog berichtet.
Worum geht es?
Mit dem Gesetz sollen durch die Aufhebung unnötiger Vorschriften und Berichtspflichten in der GewO, im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie in weiteren Gesetzen Bürokratie abgebaut, Kosten gesenkt und Unternehmen – vor allem kleine und mittlere Unternehmen – entlastet werden:
- Die regelmäßige Pflicht zur Weiterbildung von Immobilienmaklernund (§ 34c Abs.2a GewO) wird aufgehoben; das gilt aber nicht für Wohnimmobilienverwalter.
- Mit der Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) entfällt die gesetzliche Grundlage für die Maßnahme „Nationales Heizungslabel“, wodurch öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden werden.
- Die Berichtspflicht von Übertragungsnetzbetreibernzur technischen Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen entfällt.
- Die Berichtspflichten nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen(InvKG)werden zeitlich aufeinander abgestimmt und in der Frequenz reduziert.
- Die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energiezu den wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern sowie des Netzwerks der deutschen Auslandshandelskammern gegenüber dem Bundestag nach § 10a Abs. 6 IHKG wird gestrichen.
Bewertung
Die Bürokratiekosten für die Wirtschaft sollen mit dem Gesetz um 25 Prozent (16 Milliarden Euro) und der Erfüllungsaufwand für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung um mindestens zehn Milliarden Euro reduziert werden – das ist enorm. Allerdings müssen die Entlastungseffekte in der praktischen Realität erst bewertet werden.
Außerdem ist im Gewerberecht Bürokratierückbau keine Einbahnstraße, da an anderer Stelle neue Bürokratie aufwächst. Denn mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität“ vom 18.5.2026 (BGBl 2026 I Nr.139), das im Wesentlichen im November 2026 in Kraft tritt, baut der Gesetzgeber mit der Erlaubnispflicht für gewerbliche Darlehensvermittler und Darlehns-Honorarberater mit einer neuen Erlaubnispflicht inklusive Sachkundeprüfung, Weiterbildungs- und Registerpflicht (§ 34k GewO) neue Bürokratielasten auf. Verbraucherschutz hat eben seinen Preis, vor allem wenn die Regulierung von der EU ausgeht und in Deutschland zwingend umgesetzt werden muss. Unterm Strich bleibt deshalb trotz aller Bemühungen um Bürokratieabbau die Erkenntnis: Rückbau von Bürokratie ist kein Sprint, sondern ein Marathonlauf – auch im Gewerberecht.
Weitere Informationen:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 21/3740
- Beschlussempfehlung des BT-Wirtschaftsausschusses BT-Drs. 21/6396
- Zustimmung Bundesrat BR-Drs. 378/26 (B)
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität“ vom 18.5.2026 (BGBl 2026 I Nr. 139)