Antrag auf Buchwertfortführung auch nach § 50i EStG stellen

In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

„Nach § 50i Absatz 2 Satz 1 bis 3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, des § 6 Absatz 3 oder des § 6 Absatz 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile im Sinne des § 50i Absatz 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgüter oder Anteile nach § 6 Absatz 5 EStG übertragen werden. § 50i Absatz 2 EStG setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in einem DBA-Staat ansässig ist.“

Die Folge der Aufdeckung stiller Reserven kann jedoch verhindert werden, wenn dies übereinstimmend vom Einbringenden und von der übernehmenden Gesellschaft beantragt wird. Dabei reicht der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 24 UmwStG wohl nicht aus, vielmehr bedarf es eines expliziten Antrags nach § 50i EStG, auch wenn das meines Erachtens nicht wirklich logisch erscheint. (In Streitfällen wird man sicherlich argumentieren, dass der Antrag nach § 24 UmwStG zugleich als konkludenter Antrag nach § 50i EStG zu werten ist; im Zuge der Steuergestaltung sollte man aber lieber einen Antrag zu viel als zu wenig stellen).

Zu Einzelheiten und zur Kritik an dieser Regelung vgl. Bron in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG online, § 50i EStG Rn. 144 ff.

Weitere Infos:
Bron in Kanzler/Kraft/Bäuml, Einkommensteuergesetzkommentar online, § 50i EStG Rn. 144 ff.
BMF-Schreiben vom 21.12.2015 (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7

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