Autor: Christian Herold
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Soll es unter Angehörigen zur Gewährung eines Darlehens kommen, greifen viele Mandanten zu Standardverträgen, sorgen dafür, dass Zins und Tilgung pünktlich geleistet werden und erfüllen auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs – mit einer Ausnahme: Beim Stichwort „Besicherung des Darlehens“ wird der Fremdvergleich nicht mehr allzu ernst genommen. Unterstützung erhalten sie zuweilen von ihrem Steuerberater, der seine Mandanten darauf hinweist, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 vom 12.5.2009, IX R 46/08). Somit werden dann selbst für Darlehen zum Erwerb oder Bau eines Hauses lediglich Zinsen vereinbart, die sich irgendwo...
Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2018“) dürfte in Kürze auch vom Bundesrat verabschiedet werden. Der Bundestag jedenfalls hat das Gesetz am 8.11.2018 in 2./3. Lesung beschlossen. Bemerkenswert ist eine Änderung, die durch eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses voraussichtlich Gesetz werden wird. Es geht um die Begünstigung von Dienstfahrrädern. Im Einzelnen:
Seit Jahren ist „bekannt“, dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11). In der Entscheidung heißt es unter anderem: „Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der...
Die Beurteilung von Sachverhalten sowohl aus lohnsteuerlicher als auch aus auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist in der Praxis recht schwierig. Die „Kombination“ von Sozialversicherungs- und Umsatzsteuerrecht übersteigt das Ganze zuweilen aber noch. Gerade wenn es um Fragen der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen im Sozialbereich geht, ist zuweilen ein tiefes Einarbeiten ins Sozialgesetzbuch erforderlich. Auch der BFH bleibt davon nicht verschont und musste in jüngster Zeit mehrere Fälle zu der Problematik entscheiden. Aktuell – und durchaus von Interesse – ist insoweit das Urteil vom 13.6.2018 (XI R 20/16). Danach gilt:
In die Frage der Verfassungsmäßigkeit der (zu) hohen Nachzahlungszinsen kommt nun weitere Bewegung. Nachdem der IX. Senat des BFH bereits verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für ab (April) 2015 festgesetzte Nachzahlungszinsen geäußert hat (BFH 25.4.2018, IX B 21/18), hat nun auch der VIII. Senat Zweifel geäußert. Er geht aber – zeitlich – sogar noch weiter:
Bereits mehrfach habe ich mich hier mit den (Un-)Sicherheitszuschlägen bei fehlerhafter Kassenführung bzw. bei GoBD-Verstößen befasst (siehe dazu unten). Heute mache ich es mir einfach und verweise nur kurz auf das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) sowie auf den BFH-Beschluss vom 26.2.2018 (X B 53/17). Letztlich ist eine einheitliche Linie des BFH zu erkennen, und die besagt, dass das Ergebnis einer Schätzung:
Viele Steuerberater und Steuerpflichtige haben es schon länger geahnt: Nicht jedes Schriftstück wird innerhalb kürzester Zeit zugestellt. Wenn Briefe am Freitag zur Post gegeben werden, erfolgt die Zustellung in vielen Bezirken erst am Dienstag oder Mittwoch und nicht am Samstag oder Montag. Auch wenn mir diesbezüglich genaues Zahlenmaterial nicht vorliegt: Ich denke jedoch, dass das „Problem“ insbesondere bei der Beauftragung von privaten Postdienstleistern besteht. Nun hat auch der BFH das „Problem“ erkannt und rüttelt gewaltig an der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Bekanntgabe bei Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post). Mit...
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den Privatanteil entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Letztere ist mit einem hohen Aufwand verbunden, denn es müssen sämtliche Fahrten erfasst werden. Das FG München hat zudem entschieden, dass alle Kosten per Einzelnachweis belegt werden müssen. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt – auch teilweise – selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).
Ein Steuerberater muss einen Mandanten ungefragt darauf hinweisen, dass die Änderung von Feststellungsbescheiden eine verzinsliche Einkommensteuernachzahlung zur Folge haben und diese eventuelle Zinslast durch Vorauszahlungen an das Finanzamt verhindert werden kann (siehe hierzu NWB 51/2017 S. 3922 (NWB DokID: BAAAG-67396). Diese Entscheidung des OLG Oldenburg vom 2.11.2017 (14 U 21/17) kann ich durchaus nachvollziehen, auch wenn ich sie nicht 100-prozentig teile. Auch kann ich die Ausführungen des OLG zu der Frage des eingetretenen Schadens durchaus nachvollziehen, denn vereinfacht gesagt geht das OLG davon aus, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angesichts des Zinsumfelds einen nahezu „echten und vollständigen“...
Das BMF hat einen Entwurf zur Neufassung der GoBD auf Basis des BMF-Schreibens vom 14.11.2014 (BStBl I 2014 S. 1450) an zahlreiche Verbände zur Stellungnahme versandt (vgl. NWB-Nachrichten vom 18.10.2018). Sicherlich muss man abwarten, wie die endgültige Neufassung aussehen wird, zumal die Verbände bereits Eingaben an das BMF gemacht haben. Ich gebe aber zu, dass ich relativ wenig Hoffnung habe, dass das BMF die GoBD an einschlägigen Stellen „entschärfen“ wird. Ganz im Gegenteil: Ich befürchte eine weitere „Verschärfung.“ So bin ich bereits über folgende geplante Änderung gestolpert:
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