Autor: Christian Herold
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Ein Beweis durch Zeugen kommt als Ersatz für den bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht. Deshalb ist es auch unerheblich, ob ein möglicher Zeuge seine Aussage vorab in schriftlicher Form niederlegt – so der BFH. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebiete es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen (BFH-Beschluss vom 31.1.2019, V B 99/16).
Zahlreiche Menschen möchten ihre spätere Bestattung sowie die Grabpflege schon zu Lebzeiten regeln und dies nicht ihren Angehörigen zumuten bzw. überlassen. Daher schließen sie mit Bestattern und Gärtnereien frühzeitig Verträge ab und leisten auch „Anzahlungen“. Der BFH hat sich nun mit der Frage befasst, ob die Zahlungen tatsächlich – sofort der Umsatzsteuer unterliegende – „echte Anzahlungen“ sind oder ob es sich um Darlehen handelt. Seine Entscheidung in dem betroffenen Fall lautet: Sind in einem Bestattungsvorsorgevertrag alle maßgeblichen Elemente der künftigen Bestattungsdienstleistung genau bestimmt, entsteht die Steuer für hierauf geleistete Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz...
Tragen Eltern, die ihrem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind, dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Basisabsicherung), können diese Aufwendungen die Einkommensteuer der Eltern mindern. Der Steuerabzug setzt aber nach Ansicht des BFH voraus, dass die Eltern dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Dies hat er mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) entschieden. Nun hat sich das BMF – äußerst verklausuliert – zu einem Nichtanwendungserlass durchgerungen. Das heißt, ein Nachweis der Erstattung an das Kind ist auch weiterhin nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005:005).
Seit Jahr und Tag streiten sich Steuerpflichtige und Finanzverwaltung darüber, ob und wann eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen zählt. Je nach Intention werden die „schönsten“ Argumente gesammelt, um die eigene Auffassung zu untermauern. Nun hat sich der BFH gleich mit zwei interessanten Fragen zu dem Thema befasst, nämlich wann notwendiges Betriebsvermögen im Hinblick auf eine GmbH-Beteiligung vorliegt und – vor allem – ob auch eine Darlehensforderung des Gesellschafters an die GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Mit Urteil vom 15.1.2019 (X R 34/17) hat er wie folgt entschieden:
Mancher Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH konnte seinen Jahresurlaub im Jahr 2018 nicht oder nur teilweise antreten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden kann. Bei einem „normalen“ Arbeitnehmer ist das (steuerlich) regelmäßig kein Problem, bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Finanzverwaltung jedoch sehr streng und mit dem Vorwurf der verdeckten Gewinnausschüttung schnell bei der Hand.
Im vergangenen Jahr hatte das BVerfG zugunsten der Rentner entschieden, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind, soweit diese auf selbst finanzierten Beiträgen des Arbeitnehmers nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beruhen. Die Renten sind ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen bei pflichtversicherten Rentnern beitragsfrei (BVerfG-Urteil vom 27.6.2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15). Wer schon eine Rente aus einer Pensionskasse bezieht, kann eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragen (§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IV). Es stellte sich nun die Frage, ob der Beschluss des BVerfG auch auf...
Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird von den Steuerpflichtigen – unabhängig von ihrer tatsächlichen Berechtigung – ganz unterschiedlich gesehen. Manche sind froh, wenn die Vorauszahlungen vielleicht etwas höher festgesetzt werden, damit sie später nicht nachzahlen müssen. Andere wiederum wehren sich sozusagen mit Händen und Füßen dagegen, der Finanzverwaltung einen Kredit zu gewähren (so sehen sie es zumindest). Und wieder andere verfügen – ganz objektiv – gerade nicht über die Liquidität, um die Vorauszahlungen zu leisten. Wer jedoch glaubt, die Höhe der Vorauszahlungen durch falsche Angaben verringern zu können, sei gewarnt: Hat ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen...
Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 13.3.2019. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema fast verzweifelt. Es ist wieder einmal ein Musterbeispiel von gesetzgeberischer Inkompetenz – ich kann es nicht anders bezeichnen.
Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen soll den Fiskus vor „aggressiven“ Modellen schützen. Daher geht es insbesondere darum, „künstliche“ Gestaltungen anzuzeigen, bevor sie verwirklicht werden. Das heißt: Wird eine Gestaltung gewählt, um einen nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen, muss vorweg angezeigt werden. Dazu ein Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter hat eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistet er eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendet das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch...
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BFH 13.1.2011, V R 12/08). Der BFH hat diesen Grundsatz, den er im Jahre 2011 aufgestellt hatte, nun noch einmal bekräftigt. Danach gilt: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht...
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