Autor: Christian Herold
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Betriebsfeiern sind nicht bei allen Arbeitnehmern beliebt. Daher kommt es vor, dass ihnen der eine oder andere Mitarbeiter fern bleibt. Natürlich kann es auch aus Krankheits- oder anderen persönlichen Gründen Absagen geben. Dann stellt sich die Frage, wie die verbleibenden Kosten auf die Arbeitnehmer steuerlich aufzuteilen sind. Doch zunächst zu den Grundsätzen:
Wird ein Unternehmen an einen nahen Angehörigen veräußert – oder an eine GmbH, an der der Angehörige maßgeblich beteiligt ist –, so stellt sich die Frage nach dem steuerlich angemessenen Kaufpreis. Das FG Münster hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Erwerb eines Einzelunternehmens von einem geraden Verwandten des GmbH-Hauptgesellschafters vorliegt (FG Münster 21.2.2018, 10 K 2253/14 K,F).
Vielleicht kann es der eine oder andere nicht mehr hören, aber dennoch nehme ich den aktuellen Beschluss des FG Köln vom 6.6.2018 (15 V 754/18) zum Anlass, um erneut dringend darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Organisationsunterlagen zur Kasse (Kassenführung) zu empfindlichen Hinzuschätzungen führen kann. In einem Fall, der derzeit vor dem FG Köln verhandelt wird, hat das Finanzamt sogar eine Hinzuschätzung von 10 Prozent für gerechtfertigt gehalten. Diese wird im Laufe des FG-Verfahrens sicherlich noch reduziert werden müssen, aber dennoch zeigen die Entscheidung und vor allem der zugrundeliegende Sachverhalt, dass weder die Finanzämter noch die Finanzgerichte auf die Organisationsunterlagen...
In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass Vermögensgegenstände im Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen und später Erträge aus diesem Vermögen zusätzlich mit Einkommensteuer belastet sind. Daher kann bei der späteren Einkommensteuer, die der Erbe zu bezahlen hat, die bereits früher gezahlte Erbschaftsteuer – nach einem komplizierten Berechnungsschema – steuermindernd angerechnet werden (§ 35b EStG). Die Vorschrift bzw. das Thema „Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer“ haben eine durchaus wechselvolle Geschichte.
Übt ein Mandant verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerberieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich die stets Frage, ob insoweit eigenständige (Teil-)betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 GewStG mehrfach genutzt werden soll. Zu der Frage der (Teil-)Betriebseigenschaft hat das FG Münster ein interessantes Urteil gefällt (FG Münster 10.10.2017, 7 K 3662/14...
Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. So hat der BFH mit Urteil vom 15.5.2018 (X R 28/15) entschieden.
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (BFH-Urteil vom 16.5.2018, XI R 28/16).
Kürzlich hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Luxuskreuzfahrt und § 37b EStG“ darauf hingewiesen, dass das mittlerweile berühmte Urteil des FG Hamburg vom 12.6.2018 (3 K 77/17) gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Beurteilung von Einladungen an Geschäftspartner und eine Besteuerung nach § 37b EStG haben könnte. Ich gebe zu, dass ich im Zeitpunkt des Verfassens des Blog-Beitrages das Urteil des FG Münster vom 9.11.2017 (13 K 3518/15) noch nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dabei ist es durchaus erfreulich. Es ging vereinfacht um folgenden Sachverhalt:
Immer öfter verlagern Arbeitgeber die Arbeitsplätze und die Arbeitsleistungen teilweise in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Schließt der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter einen Heimbüro-Mietvertrag ab und zahlt ihm für die Nutzung des Arbeitszimmers eine Miete, so handelt es sich um ein „Büro des Arbeitgebers“.
Es gibt immer wieder Urteile, die zwar wohl Recht und Gesetz entsprechen, bei denen das gesunde Rechtsempfinden aber dennoch gestört ist. Dazu gehört meines Erachtens das aktuelle Urteil des BFH vom 16.5.2018 (II R 16/13), in dem es heißt: „Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.“
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