Autor: Christian Herold
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Nun liegt er also vor: der erste Entwurf eines Gesetzes zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen. Ich hatte Gelegenheit, mir den geplanten § 138d AO schon einmal anzuschauen. Leider kann man nur konstatieren: Es wird viel schlimmer als wohl die meisten von uns gedacht haben. Ich habe wenig Hoffnung, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch nennenswerte Änderungen ergeben, zumal die Eingaben der Vertreter von Kammern und Verbänden offenbar nur wenig Gehör gefunden haben. Es scheint einfach der politische Wille zu sein, Steuerberater zu Erfüllungsgehilfen der Finanzverwaltung zu degradieren und ihnen eine ihrer Kernkompetenzen, nämlich die Steuergestaltung, zu entziehen.
Nach wie vor geistert das „Gespenst“ der Verfahrensdokumentation umher. Nahrung erhält es unter anderem durch mittlerweile erhältliche Musterverfahrensdokumentationen im Umfang von 80 und noch mehr Seiten. Da schrecken viele Steuerberater und Unternehmer zurück. Nun wird eine Verfahrensdokumentation bei mittelständischen Unternehmen sicherlich einen derartigen Umfang annehmen müssen und die Muster sind hier sehr lobenswert. Bei der Vielzahl der kleineren Unternehmen ist meines Erachtens aber eine checklisten-basierte Verfahrensdokumentation ausreichend, die üblicherweise in einer Stunde erstellt werden kann. Der typische Fall: Ein Handwerksbetrieb verfügt über ein Auftragsverwaltungs- bzw. Fakturierungsprogramm. Den „Schreibkram“ erledigen eine Bürokraft bzw. der Betriebsinhaber und/oder dessen Ehefrau selbst. Um die...
In der Praxis sind die Fälle relativ häufig anzutreffen, in denen ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter tätig sein möchte. Hier stellt sich regelmäßig die Frage, ob und inwieweit dann das Ruhegehalt neben den aktiven Bezügen gezahlt werden darf. Insoweit gelten nach wie vor das BMF-Schreiben vom 18.09.2017 (IV C 6 – S 2176/074/10006, BStBl 2017 I S. 1293) und das BFH-Urteil vom 23.10.2013 (I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413): „In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension – sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden –...
Am 31.12.2018 läuft eine Regelung beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag aus, die derzeit noch in § 32 Abs. 5 EStG enthalten ist: Wenn das Kind vor dem 1. Juli 2011 den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hatte, verlängert sich die Bezugsdauer für das Kindergeld bzw. den steuerlichen Kinderfreibetrag über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar um die Dauer des damals geleisteten Dienstes. Da in dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestand, wird die Dienstzeit nun quasi drangehängt (§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG; § 20 Abs. 9 BKKG).
Der BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 (Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18). Der soeben bekanntgewordene Beschluss, der zunächst nur zu einem AdV-Verfahren ergangen ist, dürfte die Finanzverwaltung überhaupt nicht erfreuen. Bemerkenswert ist dabei nicht die Entscheidung als solche, sondern vielmehr ihre Begründung, denn diese lässt erahnen, dass das Ende der (viel zu) hohen Nachzahlungszinsen eingeleitet worden ist.
Wer meine Blog-Beiträge regelmäßig liest, weiß, dass ich unter der Rubrik „Aufreger des Monats“ häufiger FG-Urteile kritisiere. Mir geht es nicht in erster Linie um die Entscheidungen als solche, sondern vielmehr um ihr „Zustandekommen“. Da werden Beweisanträge abgeschmettert, einschlägige andere Entscheidungen ignoriert, Revisionen nicht zugelassen oder schlafende Richter „geschützt.“ Auch heute möchte ich eine Entscheidung vorstellen, die in der Sache wohl korrekt ist, bei dem mich die Wortwahl aber ärgert. Es geht um die Frage, ob Kosten für ein Privatgutachten im FG-Prozess erstattungsfähig sind (FG Hamburg, Beschluss vom 22.1.2018, 4 K 84/17). Um es vorweg zu nehmen: Sie können nur ganz...
Das Thema „Belegvorhaltepflicht“ lässt die Gemüter in den Steuerkanzleien hochkochen. Ich gebe zu: Auch ich bin mit der Art und Weise, wie die Finanzverwaltung auf die neue Rechtslage reagiert, nicht einverstanden. Anstatt den Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen „Brot“ zu geben, gibt man ihnen nur „Steine“. Bemerkenswert finde ich die eine oder andere Aussage in einem Schreiben der Thüringer Landesfinanzdirektion vom 27.4.2018. So heißt es dort unter anderem: „Die Thüringer Steuerverwaltung empfiehlt im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern nicht, dass mit der Steuererklärung grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden soll.“ Im Klartext: Es gibt Bundesländer, die die Belegvorhaltepflicht...
In meinem Blog-Beitrag „Dienstwagen – viel Arbeit für Arbeitgeber ab 2019“ habe ich darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2019 verpflichtet sind, auf Verlangen des Arbeitnehmers die so genannte Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzuwenden. Ausnahme: Es gelten andere arbeits- oder dienstrechtliche Vereinbarungen. Ich war – ehrlich gesagt – zunächst geneigt, allen Arbeitgebern zu raten, eine entsprechende arbeits- oder dienstrechtliche Regelung zu treffen, um den Aufwand bei der Lohnabrechnung in Grenzen zu halten.
Ursprünglich ist die Ein-Prozent-Regelung einmal ins Leben gerufen worden, um die Besteuerung der Überlassung von Dienstwagen möglichst einfach zu gestalten. Wir wissen, dass die Regelung – wie viele andere „Vereinfachungsregelungen“ auch – ihr Ziel verfehlt hat. Spätestens ab dem Jahre 2019 wird es aber noch besser. Es geht um die Besteuerung der Kfz-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte.
Viele Menschen gehören heute zwar keiner Kirche mehr an, möchten aber dennoch, dass bei ihrer Trauerfeier eine Ansprache oder Trauerrede gehalten wird. Gleiches gilt bei Hochzeitsfeiern. Bisher ist nicht eindeutig geklärt, ob Trauer- oder Hochzeitsredner bezüglich der Einkommensteuer eine gewerbliche oder künstlerische (= freiberufliche) Tätigkeit ausüben und ob ihre Leistungen dem regulären oder den ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die OFD Frankfurt/M. hat nun zumindest zu der umsatzsteuerlichen Sichtweise Stellung genommen (Verfügung vom 06.03.2018, S 7240 A-24-St 16).
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