Autor: Christian Herold
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Seit Jahrzehnten gab und gibt es unzählige Streitfälle hinsichtlich der Frage, ob Wertpapiere gewillkürtes Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen sein können. Diese grundsätzliche Frage soll hier nicht näher erläutert werden. Vielmehr soll das Augenmerk auf eine Entscheidung des FG Köln vom 26.04.2018 (1 K 1896/17; Rev. IV R 17/18) gelenkt werden. Danach bedarf es nämlich – bevor an sich die materiell-rechtliche Frage der Eignung als Betriebsvermögen gestellt wird – zunächst eines klaren und eindeutigen Widmungsaktes bezüglich der Einlage.
Die Beratung in Sachen „Riester“ gehört sicherlich nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der meisten Steuerberater. Spätestens wenn Mandanten aber geänderte Steuerbescheide erhalten, mit denen die Riester-Förderung zurückgefordert wird, müssen sie sich damit befassen. Im Zusammenhang mit dem Thema „Rückforderung“ möchte ich auf eine Falle hinweisen, die offenbar (immer noch) nicht jedem bekannt ist:
In meinem Blog “Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten” habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich aufgewendet haben. Gegebenenfalls müssen sie dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15).
Am 21. Februar des kommenden Jahres darf ich auf Einladung des Steuerberaterverbandes Bremen beim dortigen Steuerforum zum Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ vortragen. Insbesondere geht es um einen Ausblick, was diese für die Zukunft bedeuten wird. Unter anderem befasse ich mich mit folgendem „Problem“, das auf uns zukommen kann: Eine Steuergestaltung wird frühzeitig angezeigt, die zuständigen Politiker werden informiert, allerdings wird nicht gehandelt. Sprich: Die Gestaltungen laufen unverändert weiter. Nun erfährt dies ein investigativer Journalist und berichtet über den tatsächlichen oder vermeintlichen Skandal. Wer wird bei dem „Spiel“ verlieren? Der oder die Politiker, ein „Sündenbock“ aus der Finanzverwaltung, der Gestaltende (z.B. ein Bankhaus) bzw....
Beiträge zur neuen Förderung des Mietwohnungsneubaus nach § 7b EStG haben üblicherweise wie folgt begonnen: „Der Bundestag hat das hier vorgestellte Gesetz am 29.11.2018 verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats am 14.12.2018 gilt als sicher, nachdem man sich im Finanzausschuss noch bezüglich einiger kleinerer Streitpunkte geeinigt hat.“ Allerdings ist der Punkt „§ 7b EStG“ heute vollkommen unerwartet von der Tagesordnung des Bundesrats verschwunden. Auf der Homepage des Bundesrats heißt es nur „lapidar“:
Geht es um das Thema „Hinzuschätzungen“ im Gastrobereich, wird in erster Linie an Fragen der Schätzungsmethoden sowie der ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen gedacht. Das Verfahrensrecht ist weniger im Blick. Dass dies jedoch von besonderem Interesse sein kann, zeigt ein jüngst vom BFH entschiedener Fall, in dem es um Hinzuschätzungen bei einer GmbH ging (BFH v. 12.06.2018, VIII R 38/14). Danach gilt:
Das Elterngeld hält einige Kuriositäten bereit. Genauer ist es zuweilen fast schon von Zufällen abhängig, wann das Elterngeld gezahlt wird. Eine Art Gestaltungsmodell für Personengesellschafter hat nun das Bundessozialgericht genehmigt. Danach gilt:
Die Entscheidung des BFH zum Thema „Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen“ lässt wieder einmal den Blick auf eine Steuerfalle richten, die zwar sicherlich allen Steuerberatern bekannt ist, in die in der Praxis dennoch viele Berater und Mandanten hineintappen: Es geht um die rechtzeitige Stellung des Antrages nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Im Klartext: Um Refinanzierungskosten im Zusammenhang mit einem GmbH-Anteil abziehen zu können, muss der Gesellschafter spätestens mit Abgabe der Einkommensteuerveranlagung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer bzw. des Teileinkünfteverfahrens beantragen (vgl. BFH 24.10.2017, VIII R 19/16).
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf“. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG):
Die Teilnahme an einem Pferderennen ist nicht umsatzsteuerbar, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird. Mit Urteil vom 2.8.2018 (V R 21/16) hat sich der BFH der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird.
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