Autor: Christian Herold
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Kürzlich hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Luxuskreuzfahrt und § 37b EStG“ darauf hingewiesen, dass das mittlerweile berühmte Urteil des FG Hamburg vom 12.6.2018 (3 K 77/17) gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Beurteilung von Einladungen an Geschäftspartner und eine Besteuerung nach § 37b EStG haben könnte. Ich gebe zu, dass ich im Zeitpunkt des Verfassens des Blog-Beitrages das Urteil des FG Münster vom 9.11.2017 (13 K 3518/15) noch nicht zur Kenntnis genommen hatte. Dabei ist es durchaus erfreulich. Es ging vereinfacht um folgenden Sachverhalt:
Immer öfter verlagern Arbeitgeber die Arbeitsplätze und die Arbeitsleistungen teilweise in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Schließt der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter einen Heimbüro-Mietvertrag ab und zahlt ihm für die Nutzung des Arbeitszimmers eine Miete, so handelt es sich um ein „Büro des Arbeitgebers“.
Es gibt immer wieder Urteile, die zwar wohl Recht und Gesetz entsprechen, bei denen das gesunde Rechtsempfinden aber dennoch gestört ist. Dazu gehört meines Erachtens das aktuelle Urteil des BFH vom 16.5.2018 (II R 16/13), in dem es heißt: „Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.“
Bei der Begründung von Betriebsaufspaltungen wird oftmals dem Firmenwert nicht genügend Beachtung geschenkt. Um es drastischer zu formulieren: So manchem Unternehmer ist erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen, dass ein Kundenstamm auf die Betriebs-GmbH übergegangen ist, weil keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zum Verbleib, zum Übergang bzw. zur Verpachtung getroffen worden sind. Allerdings ist die Thematik zugegebenermaßen auch nicht leicht. Es beginnt mit der Ermittlung des Firmenwerts und endet – im Falle der Verpachtung an die Betriebs-GmbH – mit der Festsetzung eines angemessenen Pachtzinses.
Folgender Satz aus dem Urteil des FG des Saarlandes vom 31.1.2018 (2 K 1198/15) dürfte für viele Soldaten wie blanker Hohn klingen: „Die allgemeine Vorteilhaftigkeit der Unterkunftsgestellung für die Bundeswehr, die darin begründet ist, dass die Soldaten jederzeit in der Kaserne und damit einsatzbereit sind, reicht für die Annahme eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses nicht aus.“ Diese Aussage bedeutete im konkreten Fall, dass es sich bei der unentgeltlichen Gestellung der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne um einen – steuerpflichtigen – geldwerten Vorteil für einen Zeitsoldaten handelte, obwohl dieser die Unterkunft in der Kaserne gar nicht für Übernachtungen genutzt hat, sondern arbeitstäglich...
Die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug von Arbeitnehmern berechtigt das Unternehmen zum Vorsteuerabzug, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug gegeben ist – so das Hessische FG mit Urteil vom 22.2.2018, 6 K 2033/15 (Rev. unter V R 18/18).
In meinem Beitrag „Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG“ habe ich über die Praxis der Erbschaftsteuer-Finanzämter berichtet, zinslose Stundungen nach „allen Möglichkeiten der Kunst“ zu verhindern. Auch habe ich das Urteil des FG Münster vom 20.11.2017 (3 K 396/16 AO) vorgestellt, welches entschieden hat, dass eine Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erben zur Finanzierung der Erbschaftsteuerzahlung vorrangig einen Kredit hätte aufnehmen müssen. Mit ist nicht bekannt, dass das Urteil vor dem BFH angefochten worden ist, so dass es die Finanzämter – zumindest im Bereich des FG Münster...
In schöner Regelmäßigkeit lege ich gegenüber der Finanzverwaltung den Finger in die Wunde bezüglich des Themas: Wie stehen die GoBD zur Datenschutz-Grundverordnung? Zur Erinnerung: Die GoBD verlangen an mehreren Stellen die Unveränderbarkeit der einmal erhobenen Daten (so genannte Revisionssicherheit). Dabei wird nicht nur die Unveränderbarkeit des eigentlichen Buchführungswerks, sondern auch der eingesetzten Vorsysteme verlangt. Beispielsweise gilt die Voraussetzung der Unveränderbarkeit auch für Warenwirtschaftssysteme. Auch Stammdaten dürfen nicht gelöscht werden. Nach § 35 BDSG bzw. Art. 17 EU-DSVGO müssen personenbezogene Daten aber in bestimmten Fällen gelöscht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass zumindest bestimmte Programme, die bei Mandanten im Einsatz sind,...
Kürzlich hat das Bayerische Landesamt für Steuern sehr ausführlich zu der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG Stellung genommen (Schreiben vom 5.2.2018, S 7354 1.1-1/2 St33). Dabei geht es insbesondere um die Bearbeitung von Anträgen, bei denen sich die Unternehmer auf Art. 132 Absatz 1 Buchst. j MwStSyStRL berufen. Das Schreiben ist äußerst lesens- und beachtenswert. Unter anderem verfügt die Verwaltung, dass Erwachsenenschwimmkurse, Kleinkinderschwimmen, „Aqua-Jogging”- und „Aqua-Fitness”- Kurse, die durch einen Privatlehrer erbracht werden, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind bzw. sein können. Nun hat sich auch das FG Baden-Württemberg mit der Thematik...
Die Abgrenzung zwischen heilbehandlichen und anderen ärztlichen Leistungen ist im Einzelfall schwierig. Dazu eine aktuelle Entscheidung des BFH: Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck, z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, dient (BFH-Beschluss vom 27.2.2018, XI B 97/17).
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