Autor: Christian Herold
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Die Frage, wann bzw. ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, ist oftmals nicht leicht zu beantworten. Eine aktuelles Urteil des FG Düsseldorf vom (13.10.2017, 1 K 3395/15 U, Rev. BFH XI R 37/17) vereinfacht die Entscheidungsfindung nicht gerade. Danach gilt: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber des Inventars eines Gastronomiebetriebs nicht in den zuvor bestehenden Mietvertrag über die Geschäftsräume eintritt, sondern ein neues Mietverhältnis mit dem Eigentümer des Geschäftslokals zum Zweck der Fortführung des Gastronomiebetriebs begründet. Es steht einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entgegen, wenn der Übernehmer einzelne Gegenstände von Dritten hinzuerworben hat und es sich...
Kürzlich ist zwar das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468) zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG überarbeitet worden. Aber auch in der aktuellen Anweisung vom 28.6.2018 (IV C 6 – S 2297-b/14/10001) finden sich die Sätze: „Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen.“ Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer...
Es wurde aber auch Zeit: Endlich hat die Bundessteuerberaterkammer praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit den GoBD zusammengefasst und an das BMF weitergereicht. Es freut mich, dass sich unsere Berufs- und Interessenvertretungen nach dem Thema „EC-Kartenumsätze in der Kasse“ nun auch mit den GoBD befassen, nach dem Motto „Ein Herz für kleine Berater.“
Nachfolgend stelle ich Ihnen ein aktuelles Urteil des FG Münster (AZ: 5 K 3278/15 U) vor, in dem es erneut um die Frage der Abtretung und der Verjährung im Zusammenhang mit den Bauträgerfällen geht. Bevor ich die Entscheidung darstelle, möchte ich eine Passage aus dem Urteil zitieren, in der es um den derzeitigen Diskussionsstand zum Beginn der Verjährung geht:
Selten hat ein Blog-Beitrag so kontroverse Diskussionen ausgelöst wie meine beiden Blogs mit der Überschrift „Steuerberater haften für das Staatsversagen“. Interessanterweise ist dabei die eigentliche Intention des Beitrages, nämlich gegen die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu kämpfen, etwas in den Hintergrund gerückt.
Das FG Köln hat in jüngster Zeit zweimal zu der Frage Stellung genommen, welche Bestandteile des Kaufpreises für eine Immobilie der Grunderwerbsteuer unterliegen. Konkret ging es in dem einen Fall um das übernommene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage und in dem anderen Fall um die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen.
Am 23. Juni 2017 hatte der Cum-Ex-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages nach anderthalb Jahren dem Deutschen Bundestag seinen Abschlussbericht zu den Cum-Ex-Geschäften und Cum-Cum-Geschäften vorgelegt. Er umfasst ohne Anlagen 810 Seiten! (BT-Drucksache 18/12700 vom 20.6.2017). Doch der Bundestag nimmt den Bericht zur Kenntnis und legt ihn zu den Akten! Es gab keinerlei Konsequenzen.
Die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen lässt mich nicht ruhen. Unabhängig davon, dass sie die Freiheit unseres Berufsstandes massiv beschneiden wird, ärgert mich, dass wir Steuerberater nun für ein kollektives Staatsversagen in Haftung genommen werden. Zumindest in Deutschland führten nämlich die so genannten Cum-Cum- oder Cum-Ex-Geschäfte zum Dammbruch.
Das BMF hatte Ende 2016 nach dem Urteil des BFH vom 1.6.2016 (X R 17/15) zur Behandlung der Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 – S 2221/12/10008). Danach gilt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag...
Nach wie vor bin ich erstaunt und überrascht, in wie vielen Fällen steuerstrafrechtliche Ermittlungen aufgenommen werden, obwohl den falschen Angaben und somit der falschen Steuerfestsetzung ein Fehler des Beraters vorausgegangen ist bzw. dieser ursächlich ist. Die Finanzverwaltung beruft sich dann stets darauf, dass man zwar Verständnis habe, aber letztlich habe der Mandant die Steuererklärung unterschrieben und er hätte den Fehler erkennen müssen. Das ist natürlich weltfremd und auch der BFH hatte schon im Jahre 2013 entschieden (BFH 29.10.2013, VIII R 27/10):
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