Autor: Christian Herold
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Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken ist grundsätzlich eine Aufteilung der – dem ermäßigten und der dem Regelsteuersatz unterliegenden – Umsätze vorzunehmen. Teilt (erst) ein Finanzgericht die Umsätze im Schätzungswege auf, ist es nicht zu beanstanden, wenn auch das Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen berücksichtigt wird. Von einer Aufteilung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen die in ausreichender Zahl vorhandenen Sitzplätze genutzt haben (BFH-Beschluss vom 14.3.2018,...
Wer aktuell in einem Hotel übernachtet, sollte seine Rechnung etwas genauer studieren. Denn den Hoteliers wird von einigen Beratern – aufgrund einer EuGH-Entscheidung vom 18.1.2018 (Rs. C-463/16) – empfohlen, nur noch den ermäßigten Steuersatz (oder gar keine Umsatzsteuer offen) für das Frühstück auszuweisen. Der EuGH hat in dem Urteil, in dem es um die Leistungen des „Stadion Amsterdam CV“ geht, entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. Daraus wird geschlossen, dass auch eine Übernachtungs- und eine Frühstücksleistung zusammengehören.
Bei der Verschmelzung einer gewinnträchtigen mit einer verlustbehafteten Kapitalgesellschaft wird regelmäßig darauf geachtet, dass die Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft verschmolzen wird – und nicht umgekehrt. Nur so bleiben die Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft erhalten und können weiter genutzt werden. Im anderen Fall würde § 12 Abs. 3 UmwStG greifen, das heißt, ein Verlustvortrag würde untergehen. Nun hat erfreulicherweise das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 29.11.2017 (4 K 127/15) entschieden, dass in der gewählten Verschmelzungsrichtung kein Gestaltungsmissbrauch zu sehen ist.
Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform ebay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist Unternehmer – so das Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.10.2017 (1 K 2431/17). Bei ebay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle.
Ab dem Steuerjahr 2017 sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte „Anlage EÜR“ elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt nunmehr auch dann, wenn die Betriebseinnahmen geringer als 17.500 EUR sind. Die bisherige Kulanzregelung ist ausgelaufen (BMF-PM vom 30.3.2017). Doch es gibt eine erfreuliche Nachricht.
Anfang des Jahres hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Finanzverwaltung torpediert das Modell Leasingsonderzahlung mit Kostendeckelung“ darauf hingewiesen, dass ein schönes Gestaltungsmodell vor dem Ende steht. Es geht konkret um den Abzug von Leasingsonderzahlungen bei Einnahme-Überschussrechnern. Offenbar mit dem Segen einiger Oberfinanzdirektionen vertreten mehrere Finanzämter folgende Auffassung: Eine Leasingsonderzahlung, die zu Beginn der Laufzeit eines Kfz-Leasingvertrages geleistet wird, soll für die Berechnung der so genannten Kostendeckelung auf die Vertragslaufzeit verteilt werden. Das führt letztlich zu einem höheren zu versteuernden Privatanteil bei Anwendung der 1%-Regelung.
Seit Jahren geistert der Begriff „Gesamtplanrechtsprechung“ umher. Gerne wird er von der Finanzverwaltung genutzt, um eine unliebsame Steuerfolge zu vermeiden, wenn man mit § 42 AO nicht weiterkommt. Hier möchte ich auf das rechtskräftige Urteil des FG Köln 11.10.2017 (9 K 3518/14) hinweisen, in dem es heißt: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass es keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz des Inhalts gibt, dass eine aufgrund einheitlicher Planung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Mehrzahl von Rechtsgeschäften für die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammenzufassen und sodann unter einen Steuertatbestand zu subsumieren ist.“ Im Klartext: Das Rechtsinstitut des Gesamtplans gibt es...
Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter). Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende...
Immer wieder ist in der Praxis zu erleben, dass Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) dem einen oder anderen Vermieter steuerlich auf die Füße fallen. Denn aufgrund der geringen (gewerblichen) Einkünfte wird nicht daran gedacht, dass diese die Abfärbung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auslösen, wenn die Immobilie(n) und die PV-Anlage(n) von einer GbR gehalten werden (lassen wir die Bagatellgrenze von 3 % bzw. 24.500 Euro einmal außen vor; vgl z.B. BFH 27.8.2014, VIII R 16/11). Besonders misslich wird es übrigens, wenn ein Haus mit hohem Eigenaufwand errichtet wird und sich dieses nun plötzlich aufgrund des Betriebs einer PV-Anlage im Betriebsvermögen befindet....
Hat ein Finanzgericht die Revision gegen ein Urteil nicht zugelassen, so kann dagegen die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH eingelegt werden. Dieser wiederum kann der NZB stattgeben und somit das Verfahren als Revisionsverfahren fortführen, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht nur dem Gesetz, sondern auch der Homepage des...
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