Autor: Christian Herold
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Im Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen gibt es fast 2.000 Baugenossenschaften, die rund 2,2 Millionen Wohnungen verwalten. Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband schätzt, dass mehr als 5 Millionen Menschen in einer Genossenschaftswohnung leben (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Wohnungsbaugenossenschaft) Insofern dürfte die folgende Information viele Wohnungsbaugenossenschaften und deren Mitglieder aufhorchen lassen: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Mietminderung, die eine Wohnungsbaugenossenschaft ihren Mitglieder anstelle einer Gewinnberechtigung gewährt, als Kapitalertrag zu versteuern ist (Urteil vom 15.6.2021, 9 K 9068/20). Dies beruhe auf dem Zusammenspiel von § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Der Verkauf einer Immobilie ist auch innerhalb des berüchtigten Zehn-Jahres-Zeitraums steuerfrei, wenn eine der beiden Ausnahmeregelungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Das heißt also, dass das Haus oder die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein muss. Auf die Detailregelungen soll hier nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr möchte ich das Augenmerk darauf legen, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein Kind noch als Eigennutzung im Sinne des § 23 EStG gilt – aber nur, wenn bzw. solange das Kind nach § 32 EStG zu berücksichtigen ist. Im Klartext: Wird eine Studentenbude an Tochter...
Angenommen, Sie und Ihr Nachbar haben Ihre Arbeitsplätze im Zentrum einer Großstadt. Sie mieten einen Parkplatz an, erhalten die Parkgebühren aber von ihrem Arbeitgeber erstattet. Ihr Nachbar kann von vornherein einen Parkplatz kostenlos nutzen. Nehmen wir weiter an, dass die Parkgebühren und der Wert des kostenlos nutzbaren Parkplatzes bei jeweils 100 Euro im Monat liegen. Würden Sie es dann als gerecht empfinden, wenn Sie die Kostenerstattung Ihres Arbeitgebers der Lohnsteuer (und der Sozialversicherung) unterwerfen müssen, während Ihr Nachbar keinen Cent versteuern muss? Dass Sie also am Ende des Monats 40 oder 50 Euro weniger in der Tasche haben als Ihr...
Viele Bürger nutzen iPhones und iPads privat. Zuweilen werden teure iPhones sogar als eine Art Statussymbol betrachtet. Aber würden Sie auf die Idee kommen, dass Apple-Geräte niemals ausschließlich beruflich nutzbar sind, dass also immer davon ausgegangen werden müsse, dass eine private Mitbenutzung vorliegt? Und würden Sie einem Steuerpflichtigen entgegenhalten, dass selbst der Kauf eines MacBooks im Wert von fast 2.700 Euro immer auch privat mitveranlasst ist? Würden Sie ihm sagen, dass die Nutzung von Apple-Geräten – statt Geräten mit Microsoft-Programmen – grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung spricht? Ich glaube, das würden Sie nicht tun.
Ein Katerfrühstück soll typsicherweise den Kopfschmerz nach einem geselligen Vorabend lindern. Ob es tatsächlich hilft, lassen wir einmal dahinstehen. Die Frage heute soll sein, ob ein Katerfrühstück als geschäftliche Bewirtung anerkannt werden kann. Nein, sagt ein Finanzamt aus dem Bereich Berlin-Brandenburg. Ja, sagt das zuständige Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).
Bekanntermaßen ist die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software im vergangenen Jahr per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt worden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird (BMF 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 298). Im Februar 2022 hat das BMF dann mehrere Zweifelsfragen zu der Neuregelung beantwortet, so dass nun beispielsweise klar ist, dass auch bei einem Kauf im Dezember eine volle Sofortabschreibung möglich ist und dass die Wirtschaftsgüter trotz 100-prozentiger Abschreibung mit einem Erinnerungswert im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, BStBl 2022 I S. 187). Da sich das BMF aber eher selten mit dem Handelsrecht befasst, ist es die Antwort auf...
Heute möchte ich Ihnen in aller Kürze eine BFH-Entscheidung vorstellen, die sowohl für AO- als auch für Lohnsteuer-Liebhaber einige Leckerbissen bereithält. Es geht darum, dass das Finanzamt eine einmal erteilte Anrufungsauskunft später nicht so einfach wieder aufheben kann. Und zum anderen ist das Urteil von Interesse, weil es aufzeigt, dass so genannte Langzeitvergütungsmodelle der Fünftel-Regelung unterliegen können. Immer häufiger werden mit Führungskräften so genannte Langzeitvergütungsmodelle, neudeutsch Long Term Incentive Modelle (LTI) vereinbart. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre. Das Hessische FG hatte zu einem derartigen LTI...
Manchmal gibt es Urteilssachverhalte, bei denen man den Eindruck hat, einem Theaterstück beizuwohnen. Jedenfalls ist der Sachverhalt zuweilen spannender als die Entscheidung selbst. So auch im Falle eines Steuerpflichtigen, der vor dem FG München klagte. Scheinbar ging es in dem Verfahren hoch her (Urteil vom 9.3.2021, 6 K 2915/17). Der Kläger, ein Sachverständiger, hatte diverse Fahrzeuge in seinem Betriebs- und Privatvermögen, unter anderem einen Ferrari F 360 Modena Spider, einen Jeep Commander mit 8-Zylinder-Motor und einen Lamborghini Aventador. Mit dem Finanzamt stritt er sich um zahlreiche Punkte, so auch um die Frage, ob die Fahrtenbücher, die für die Nutzung des...
Ich gehöre einer Generation an, die sich noch daran erinnern kann, wie einfach die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen war. Ja, ich konnte den steuerlichen Abzug der Sonderausgaben sogar ohne Zuhilfenahme eines Computers oder zumindest eines Formulars per Hand ausrechnen. Lang, lang ist´s her. § 10 EStG ist zu einer Vorschrift verkommen, die wohl nur noch Wenige durchschauen. Richtig spannend wird es dann aber noch, wenn Auslandssachverhalte hinzukommen. Man glaubt es kaum, aber zuletzt gab es mehrere Verfahren vor dem BFH, in denen es um die Auslegung des Wortes „keinerlei“ ging. Wenn Sie denken, ein solches Wort sei nicht interpretierbar, dann...
Die Vererbung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie an die Kinder ist erbschaftsteuerfrei, und zwar zusätzlich zu bzw. unabhängig von den persönlichen Freibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Eigenheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Zudem gilt die Steuerbefreiung nur, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Über einen interessanten Fall hatte nun das FG München zu entscheiden. Ich weiche hier einmal bewusst von dem Sachverhalt ab, um etwas plakativer aufzuzeigen, wo der Kern des Problems liegt:
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