Autor: Christian Herold
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Wie bereits berichtet hat die Finanzverwaltung für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen eine Billigkeitsregelung geschaffen. Danach dürfen die Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen von einem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen, so dass Gewinne und Verluste unter den Tisch fallen. Ich weiß nicht, ob das BMF bei Erlass der Regelung wirklich alle Fragen bedacht hat, die so aufkommen. Mir scheint es fast, als wenn die gut gemeinte Vereinfachungsregelung so einfach nicht ist. Das liegt wohl auch daran, dass das ursprüngliche Schreiben des BMF vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 722) einige Monate später geändert wurde (BMF-Schreiben vom...
Im Rahmen des NWB Experten-Blogs ist schon mehrfach auf die Billigkeitsregelung bei kleinen PV-Anlagen eingegangen worden. Wenn das Liebhaberei-Wahlrecht genutzt wird, unterstellt das Finanzamt, dass die Anlage von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde (bei Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003). Grundsätzlich wirkt die Billigkeitsregelung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sind die Steuerbescheide aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen aber verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich, so werden diese bei Anwendung der Billigkeitsregelung geändert. Gewinne und Verluste werden dann auch für die Vergangenheit gestrichen. Was zuweilen vergessen wird:
Gerade erst habe ich meinen Blog-Beitrag zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht und auf die ominöse 500 Euro-Grenze hingewiesen, da gibt es eine Klarstellung des BMF, die wie folgt lautet: „Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass damit die in Satz 3 genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ gemeint ist. Die Aussage kann daher nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche...
Bereits mehrfach habe ich an dieser Stelle über das steuerliche Chaos zum Thema „Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes an Arbeitnehmer“ berichtet. Nun hat das BMF dankenswerterweise – endlich – zu den umsatzsteuerlichen Folgen Stellung genommen, auch wenn die Auffassung des BMF wenig überraschend ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 – S 7300/19/10004 :001). Kurz gesagt: Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen finden im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung. Üblicherweise wird die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades an Arbeitnehmer umsatzsteuerlich nach der Ein-Prozent-Methode berechnet. In dem maßgebenden BMF-Schreiben verzweifele ich aber an einem Satz und hoffe auf Ihre Mithilfe.
Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA. So lautete das – wenig überraschende – Urteil des BFH vom 16.6.2020 (VIII R 9/18). Doch die Sache ist damit noch nicht erledigt, denn nunmehr liegt die Verfassungsbeschwerde...
Betriebsfeiern sind nicht bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen beliebt. Daher kommt es vor, dass ihnen der eine oder andere Mitarbeiter fernbleibt. Natürlich kann es auch aus Krankheits- oder anderen persönlichen Gründen Absagen geben. Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers dennoch zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen sind. Folge ist, dass der Freibetrag von 110 Euro schnell überschritten ist und eine Lohnversteuerung droht (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18). Doch das letzte Wort ist immer noch nicht gesprochen, denn der unterlegene Arbeitgeber hat den Gang nach...
Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk – so lautete die Überschrift eines meiner Blog-Beiträge aus dem Jahre 2019. Ich wollte sie nicht einfach wiederholen, doch passt sie meines Erachtens gut auf den aktuellen Vorläufigkeitsvermerk zur Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten. Zum Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen und schon gar nicht Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG; früher Satz 5). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG). Nach Auffassung des BFH...
Nach § 3 Nr. 32 EStG ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei. So weit, so gut. Allerdings hat das FG Mecklenburg-Vorpommern kürzlich in einem interessanten Fall entschieden, dass diese Steuerbefreiung für den Fahrer mitunter nicht gilt (Urteil vom 14.7.2021, 1 K 65/15). Der Sachverhalt in aller Kürze und zum besseren Verständnis leicht abgewandelt. Der Arbeitgeber, möglicherweise im ländlichen Raum ohne guten ÖPNV ansässig, beschäftige auch Arbeitnehmer ohne Führerschein. Damit diese dennoch rechtzeitig und unkompliziert zur Arbeit gelangen konnten, bat er einige Mitarbeiter, ihre Kolleginnen und Kollegen jeweils auf dem Weg zur Arbeit...
Viele Menschen gehören heute zwar keiner Kirche mehr an, möchten aber dennoch, dass bei ihrer Trauerfeier eine Ansprache oder Trauerrede gehalten wird. Gleiches gilt bei Hochzeitsfeiern. Gute Trauerredner erbringen aus meiner Sicht sehr anspruchsvolle Leistungen und zuweilen sind sie durchaus als künstlerisch anzusehen. Finanzverwaltung, Finanzgerichtsbarkeit und Künstlersozialkasse haben allerdings üblicherweise ein ganz anderes Verständnis und versehen die Leistungen von Trauerrednern mit dem abwertenden Hinweis, sie erbrächten reine Gebrauchsreden, bei der es zu schablonenhaften Wiederholungen eines Redegerüsts käme. In steuerlicher Hinsicht kam etwas Hoffnung auf, nachdem die OFD Frankfurt/M. in einer Verfügung vom 6.3.2018 (S 7240 A-24-St 16) darauf hingewiesen hatte,...
Zahlreiche Riester-Sparer blicken erstaunt, wenn sie Post vom Finanzamt erhalten und ihnen mitgeteilt wird, dass der bereits gewährte Sonderausgabenabzug für mehrere Jahre zu kürzen sei, weil die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderungen sind mitunter recht hoch. Zugegebenermaßen sind die Rückforderungen überwiegend begründet, doch eben nicht immer. Und hier sahen sich die Riester-Sparer im wahrsten Sinne des Wortes in der AO-Falle: Das Finanzamt reagierte nur auf die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) und fühlte sich insoweit wie an einen Grundlagenbescheid gebunden. Eine eigenständige Prüfung nahm es nicht vor. Einwendungen des Steuerpflichtigen müssten bei der Zulagenstelle...
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