Autor: Christoph Iser
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Mit BMF-Schreiben vom 18.4.2019 (IV C 1 – S 2211/16/10003) hat die Finanzverwaltung zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Home-Office genutzten Wohnung an den Arbeitgeber Stellung genommen.
Wie gewohnt an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Absatz 4a EStG, eine Streitfrage rund um die § 6b-Rücklage sowie um eine schenkungssteuerliche Thematik.
Grundsätzlich sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt, wenn es sich um Aufwendungen handelt ohne die der Steuerpflichtigen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr im üblichen Rahmen befriedigen zu können.
Wenn der Steuerpflichtige bestimmten Ordnungsvorschriften oder Aufforderungen der Finanzverwaltung nicht nachkommt, kann nach § 146 Abs. 2b AO ein Verzögerungsgeld von 2.500 € – 250.000 € festgesetzt werden. Eine rein präventive Festsetzung ist jedoch nicht möglich.
So könnte eine mögliche Deutung der Bundestagsdrucksache 19/8106 lauten, dass es sich lohnt eine Steuererklärung abzugeben. In der Bundestagsdrucksache wird dargelegt, dass es auf Basis des Veranlagungszeitraums 2014 rund 33,3 Millionen unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (und gegebenenfalls auch anderen Einkunftsarten) gab, die Lohnsteuer bezahlt haben.
Bereits mehrfach hatte ich über Wertguthaben- bzw. Zeitwertkonten an dieser Stelle geschrieben. Zuletzt im Beitrag „Zeitwertkonten: Ein Überblick“. In den Beiträgen ging es dabei meistens um Fragen zum Geschäftsführer. Aktuell muss der BFH jedoch auch Streitfragen zum Arbeitnehmer-Ehegatten beantworten.
Da die Führung eines manuellen Fahrtenbuchs regelmäßig sehr aufwendig ist, bieten sich elektronische Helfer an. Eine aktuelle Entscheidung zeigt jedoch, dass auch diese kein Allheilmittel sind.
Bei der Aufteilung von Vorsteuer eines gemischt genutzten Gebäudes stellt sich regelmäßig die Frage des Aufteilungsmaßstabs. Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel können hier in erster Linie angewendet werden.
Klare Antwort: Ja! Der eigentliche Clou ist jedoch auch, dass die Kosten für das Taxi zur Arbeit vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
§ 21 Abs. 2 EStG regelt, dass bei einer Miete die 66 % der ortsüblichen Marktmiete unterschreitet nur noch eine teilentgeltliche Vermietung vorliegt. Die Folge: Werbungskostenkürzungen. Tatsächlich gilt die Regelung jedoch nur für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken. Was gilt bei Gewerbeobjekten?
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