Autor: Johannes Hofele
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Adidas profiliert sich jetzt auch im Rudersport – nach der Ankündigung, einfach so keine Miete mehr zahlen zu wollen, rudert der Konzern olympiareif zurück. Zurecht. Das „Covid-19“ Gesetz schützt Mieter vor Kündigungen bei nachweislich „Corona-bedingten“ Rückständen, die für die Mieten von April, Mai und Juni 2020 eintreten. Mehr nicht. Es gibt dem Mieter keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Vor allem lässt es die Zahlungspflicht des Mieters unberührt. Es regelt weder eine Stundung noch gar einen Erlass der Miete. Und das ist derzeit auch in Ordnung so. Die schlichte Einstellung der Mietzahlung ohne konkreten Grund würde m.E. jedenfalls bei Gewerberaummietern eine vorsätzliche Vertragsverletzung...
Licht: „Die Verfassungsbeschwerde ist […] nicht offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob das Land Berlin die Kompetenz besaß, das MietenWoG Bln einzuführen, muss jedenfalls als offen bezeichnet werden“ (Tz 19). Die weiteren Ausführungen haben leider eine verheerende Außenwirkung für die Vermieter. Die Antragsteller haben sich hier – jedenfalls von außen betrachtet – ins Knie geschossen und vor allem allen anderen Vermieter einen Bärendienst erwiesen.
Der Berliner „Mietendeckel“ soll am 22.02.2020 veröffentlicht werden und daher am 23.02.2020 in Kraft treten. Wie schon beim Zweckentfremdungsverbot wurde auch hier das Gesetz natürlich wieder in letzter Sekunde in weiten Teilen verändert. Mal abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz: Das Gesetz ist handwerklich schlecht gemacht und für viele Vermieter wirtschaftlich schlicht eine Katastrophe. Besonders deutlich wurde dies bei einer Aktion der Berliner Morgenpost (www.morgenpost.de) , bei der die Leser anrufen konnten. Bei mir waren die meisten Anrufer zufällig Vermieter. Die Reaktionen reichten von Ratlosigkeit über Unmut bis hin zur blanken Verzweiflung – mehrere Vermieter...
Reden ist Silber, Schweigen ist Gold, sagt man. Im Gewerberaummietrecht gefährdet beides den Bestand des langfristigen Mietvertrags. Es ist ein ewiges Problem: Mündliche Abreden führen nach § 550 BGB zur Kündbarkeit eines Zeitmietvertrags. Hintergrund der Problematik ist, dass § 550 BGB den Erwerber eines Grundstücks schützen soll. Die Norm hat zwar auch eine Beweis- und Warnfunktion für die Parteien, der Erwerberschutz steht aber klar im Vordergrund. Der bisherige § 550 BGB stellt sich in der Praxis für Vermieter wie auch für Mieter als gefährlich dar.
…denn Kinderlärm ist keine schädliche Umwelteinwirkung Passend kurz vor Weihnachten hat der BGH entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichnet ist ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf. Worum geht es? In vielen Teilungserklärungen ist die Zweckbestimmung für ein Teileigentum eher weit gefasst. Meist heißt es nur „Laden“ oder „Restaurant“. Das ist nachvollziehbar, weil bei der Teilung ja oft noch nicht klar ist, wer das Teileigentum erwirbt und dort selbst tätig ist oder es gewerblich vermietet. Umgekehrt kann manchmal genau festgelegt sein, was damit gemacht werden soll, etwa bei Hotelapartments. Immer wieder kommt es vor,...
Lexfox erbringt mit „wenigermiete.de“ Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG: Forderungseinzug. Ausweislich der Pressemitteilung des BGH (Nr. 153/19 v. 27.11.2019) liegen dem zwei Kernpunkte zugrunde (die Urteilsbegründung soll 100 Seiten stark sein, liegt aber noch nicht gedruckt vor): Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem auch vom BVerfG abgesegneten weiten Begriff der Inkassodienstleistung. Mit dem 2008 eingeführten RDG sollten neue Berufsbilder erlaubt und die weitere Entwicklung des Rechtsberatungsmarktes zukunftsfest ausgestaltet werden – nicht zuletzt im Hinblick auf die Deregulierungsbestrebungen der EU im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs. Wenn und soweit die Inkassounternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und...
Der BGH wird am 27.11.2019 darüber entscheiden, ob Online-Portale wie „weniger-miete.de“ (früher Mietright, jetzt Lexfox) Verbraucher vertreten dürfen (VIII ZR 285/18; es ist noch ein weiteres Verfahren unter dem Az. VIII ZR 275/18 anhängig). Hintergrund ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), das regelt, wer in welchem Umfang außergerichtlich rechtliche Beratungen erbringen darf. Sobald eine konkrete fremde Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, darf dies nur von bestimmten „zugelassenen“ Personen erbracht werden. Das Gesetz dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Allerdings sind Inkassotätigkeiten – also die Einziehung abgetretener Forderungen – ebenfalls Rechtsdienstleistungen. Dies machen...
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde zuletzt 2007 geändert. Vor 12 Jahren ging es im Wesentlichen um die Ausweitung der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, Änderungen im Verfahrensrecht und die Regelung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es blieben aber viele Fragen offen. Für die anstehende neue Reform hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Änderungsvorschläge erarbeitet und ihren Abschlussbericht vorgelegt. In der Arbeitsgruppe wurde offenbar intensiv diskutiert und an einigen Stellen auch keine Einigkeit erzielt. Dennoch werden zu jedem Punkt konkrete Vorschläge gemacht, etwas zu ändern oder nicht. Wo Änderungsbedarf gesehen wird, werden meist konkrete Gesetzestexte vorgeschlagen und ggf. auch Folgefragen beantwortet. Ob man inhaltlich dann jeweils...
Das Urteil des BGH vom 14. November 2018 (VIII ZR 109/18) wird in der Presse gerade als „Stärkung des Mieterschutzes“ kolportiert, dabei ist das aus meiner Sicht gar kein (rein) mietrechtliches Problem, sondern eine Frage der Auslegung von AGB in Kaufverträgen. Eine Gemeinde hatte „Siedlungshäuser“ vermietet und den Mietern anscheinend lebenslange Wohnrechte zugesagt. Bei den Häusern handelt es sich um Zweifamilienhäuser, bei denen mietrechtlich die Besonderheit besteht, dass der Kündigungsschutz für den Vermieter erleichtert ist, wenn er selbst darin wohnt (§ 573a BGB). Die Gemeinde verkauft diese Häuser an einzelne Erwerber. In den Kaufverträgen ist jeweils eine Klausel enthalten, in...
Die DSGVO hat zwar einige Neuerungen und Verschärfungen gebracht, aber vieles galt schon bisher. Nur hat es halt vorher keinen so recht gekümmert. Deshalb ist sie vielen Vermietern und Hausverwaltungen auch immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Sie treibt daher einerseits eigenartige Blüten, wie die jüngste Aufregung um die „Klingel-Schilda-Affäre“ zeigt und es gibt Hausverwaltungen, die gleich mal ihre Homepage komplett abgeschaltet haben. Andererseits gibt es aber auch Vermieter, die meinen, das gehe sie doch alles gar nichts an, weil sie doch „nur“ vermieten.
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