EuGH: Arbeitgeber in der EU müssen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer systematisch erfassen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die Arbeitgeber in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen nicht nur die Überstunden, sondern die komplette Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vollständig und systematisch erfassen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az.: C-55/18). Was bedeutet das Urteil und welche Konsequenzen bringt es mit sich? Weiterlesen

Arbeitszeitbetrug unter Mitwirkung des Vorgesetzten: Kann der Arbeitgeber fristlos kündigen?

Arbeitszeitbetrug stellt grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dies gilt für alle denkbaren Vorgehensweisen des Arbeitszeitbetrugs (z.B. zu frühes Einstempeln, zu spätes Ausstempeln, falsche Angaben im elektronischen Zeiterfassungssystem) gleichermaßen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Marschroute nun um einen weiteren Aspekt ergänzt und entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann fristlos gekündigt werden kann, wenn er über mehrere Jahre hinweg dem Arbeitgeber gegenüber mehr Überstunden angegeben als er tatsächlich erbracht hat (BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 370/18). Wie sich aus der aktuell veröffentlichten Urteilsbegründung ergibt, gilt dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die falsche Angabe von Überstunden zuvor mit seinem Vorgesetzten und der verantwortlichen Personalreferentin abgestimmt hat. Weiterlesen

„Kein Urlaub vom Urlaub“ – Für Zeiten von Sonderurlaub besteht kein Urlaubsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) regelt das deutsche Urlaubsrecht weiter neu. Nach den jüngsten Entscheidungen zu Übertragbarkeit, Verfall und Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen hat das BAG mit aktuellem Urteil vom 19.03.2019 (Az. 9 AZR 315/17) entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs („Sabbatical“) unberücksichtigt bleiben. Noch im Jahr 2014 hatte das Gericht in solchen Fällen einen Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bejaht. Weiterlesen

Mehr Teilzeitbeschäftigte haben künftig bei Überstunden Anspruch auf Zuschlag

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechtsposition von Teilzeitbeschäftigten gestärkt. Danach haben Teilzeitkräfte bei Überstunden künftig deutlich öfter Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag. Dieser wird nicht erst dann fällig, wenn der betroffene Arbeitnehmer mehr arbeitet als seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Vielmehr ist der Zuschlag bereits dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer mehr arbeitet als individuell vereinbart. Das schreibt das BAG in seinem aktuellen Urteil vom 19.12.2018 (Az: 10 AZR 231/18).

Sachverhalt

In dem konkreten Fall ging es um die Klage einer stellvertretenden Filialleiterin, die bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Unternehmen der Systemgastronomie, in Teilzeit beschäftigt war. Mit ihr wurde eine Jahresarbeitszeit vereinbart, die unterhalb der Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft lag. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Dieser sieht u.a. Zuschläge für Mehrarbeit vor. Die Beklagte hatte die von der Klägerin geleistete Arbeitszeit nur mit dem Grundgehalt vergütet. Soweit die Klägerin Mehrarbeit über ihre vereinbarte Jahresarbeitszeit hinaus geleistet hatte, erhielt sie dafür keinen Zuschlag. Die Beklagte begründete dies damit, die Arbeitszeit der Klägerin habe nicht die Jahresarbeitszeit einer Vollzeittätigkeit überschritten und sei damit keine Mehrarbeit i.S.d. Tarifvertrags. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Zahlung der tariflichen Mehrarbeitszuschläge.

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