Autor: Ralph Homuth, LL.M.
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Entschließt sich der Steuerpflichtige die Form der Vermietung zu wechseln, ist in diesem Zeitpunkt die Einkünfteerzielungsabsicht neu zu bewerten. Im vorherigen Beitrag (Ferienwohnung – Prüfung der Überschusserzielungsabsicht erforderlich) ging es um den Wechsel von einer auf Dauer angelegten Vermietung hin zu einer Ferienvermietung. Heute betrachten wir den zweiten Urteilsfall zu einer Gewerbeimmobilie.
Die private Nutzung von herkömmlichen Fahrrädern und Elektrorädern ist steuerfrei, solange sie verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Abzuwarten bleibt, ob hiervon auch die sog. E-Scooter erfasst werden. Interessante Gestaltungsvarianten ergeben sich so oder so.
Immobilien sind immer sehr begehrt und wegen der vielen Gestaltungsmöglichkeiten allerdings auch ein häufiges Streitthema mit dem Finanzamt. In gleich zwei Fällen hat sich der BFH nun zur Prüfung der Überschusserzielungsabsicht geäußert. Entschließt sich der Steuerpflichtige die Form der Vermietung zu wechseln, ist diese nämlich in diesem Zeitpunkt neu zu bewerten. Heute möchte ich Ihnen den ersten Fall vorstellen:
Ab 2020 keine steuerfreie Gewährung mehr an Arbeitnehmer? Ein begehrter Benefit für Mitarbeiter ist die Ausgabe von Gutscheinen durch den Arbeitgeber. Diese sind bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei, da sie als Sachzuwendungen gelten. Noch! Durch einen Gesetzesentwurf ziehen hier düstere Wolken auf. Ob diese Freigrenze auch 2020 noch gilt, ist unklar. Zum Hintergrund Einnahmen sind bekanntlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Dabei sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), mit den um...
Der BFH hatte in 2018 über die Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen zu entscheiden, die von den Eltern eines sich in der Berufsausbildung befindlichen Kindes getragen wurden. Dabei verschärfte der BFH zum Teil die Grundsätze der Finanzverwaltung. Steuerzahlerfreundlich entschärft nun das BMF in seinem Schreiben vom 03.04.2019 die vom BFH aufgestellten Anforderungen. Zum Sachverhalt Mit seinem Urteil vom 13.03.2018 (X R 25/15) hatte sich der BFH mit Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung befasst. Die Abziehbarkeit entsprechender Beiträge knüpft der BFH an folgende Bedingungen:
Ist es vorteilhafter, ein Fahrzeug nur zu max. 50 % betrieblich zu nutzen? Des Unternehmers liebstes Kind ist häufig der eigene Firmen- bzw. Geschäftswagen. Die steuerliche Behandlung und die Ermittlung des privaten Nutzungswert ist für viele Mandanten daher eine Herzensangelegenheit. Die Frage, nach welcher Methode die private Kfz-Nutzung ermittelt wird, ist dabei nicht selten ein sensibles Thema. Von besonderer Bedeutung ist allerdings auch, ob das Fahrzeug zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört. Warum, zeigt der folgende Beitrag.
Wer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Wohnung nutzt, wird sich freuen. In einem steuerzahlerfreundlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof am 04.04.2019 entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine Wohnung, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten wird, grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 18/17). Zum Hintergrund Werbungskosten sind auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Der Steuerabzug nach § 50a EStG hat in den letzten Monaten zunehmend an Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen. In seinen Urteilen vom 24.10.2018 hat sich der BFH nun mit zwei Fällen befassen müssen, denen eine besonders umfangreiche, d.h. eine unbegrenzte, unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsüberlassung zu Grunde lag. Fraglich war hier, ob hier bereits ein Verkauf der Rechte vorlag, der nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt.
Für Aufwendungen, die zur Unterbringung in einem Heim oder zur dauerhaften Pflege geleistet werden, kann man eine Steuerermäßigung erhalten. So zumindest die Theorie, denn dies ist nur möglich, soweit es sich um Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Heim oder die eigene Pflege handelt. Dieses Urteil des BFH vom 03.04.2019 (VI R 19/17) dürfte daher für viele Angehörige ein Schlag ins Gesicht sein.
Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, also z.B. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies gilt nach Rechtsprechung des BFH auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten, wie z.B. Kraftstoffkosten. Ob dies auch für die Kosten einer privaten Garage gilt, hatte nun das Finanzgericht Münster zu entscheiden. Worum geht es? Bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode bzw. der 1%-Regelung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem...
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