BMF-Entwurfsschreiben zu Aufzeichnungspflichten bei virtuellen Währungen und von sonstigen Token liegt vor

Bereits mit dem am 10. Mai 2022 veröffentlichten Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ (vgl. Blog-Beiträge Endlich liegt das finale BMF-Schreiben „zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ vor! und Das Ende des steuerfreien Paradieses für selbst hergestellte Kryptowährungseinheiten im Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG? gab das BMF bekannt, zeitnah ein Ergänzungsschreiben veröffentlichen zu wollen, das sich mit den für die Steuerpflichtigen und für die Praxis relevanten Fragestellungen hinsichtlich den Mitwirkungs- und Auszeichnungspflichten auseinandersetzt.

Dieses Ergänzungsschreiben hat das BMF nunmehr (Stand: 18. Juli 2022) zur Kommentierung (bis zum 29. August 2022) an die Verbände gesendet. Das Ergänzungsschreiben gliedert sich hierbei in drei Abschnitte.

Der erste Abschnitt beinhaltet allgemeine (und wenig überraschende) Erläuterungen wie „Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen“.

Im zweiten Abschnitt werden die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen thematisiert.

Neben der zu beachtenden Einzelaufzeichnungspflicht des § 146 Abs. 1 S. 1 AO spricht das BMF auch die (Ausnahme-)Möglichkeit an, begründende Belege für die Ermittlung der Einkünfte anhand von Screenshots oder Ausdrucken aufzeichnen zu können, obgleich die Unveränderbarkeit der Daten beachtet werden sollte. Kommt es bei der Ermittlung der Einkünfte zum Einsatz von spezieller Software, ist für diese eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. In diesem Kontext, dies gilt im Übrigen auch für den Bereich des Privatvermögens, sollte hinterfragt werden, ob die zur Anwendung gelangende Ermittlungsweise bzw. steuerliche Beurteilung der Software auch der BMF-Ansicht hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts entspricht. Ob und inwieweit dies die Software zu erkennen gibt, dürfte eine andere Frage sein. Sollte eine abweichende Beurteilung erkannt werden, sollte dies im Deklarations-/Veranlagungsprozess offengelegt werden – sofern noch nicht geschehen.

Der dritte Abschnitt widmet sich den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen. Dabei weist das BMF zunächst auf die Aufbewahrungsvorschrift des § 147a AO für Steuerpflichtige hin, deren Überschusseinkünfte mehr als TEUR 500 im Kalenderjahr betragen (Aufbewahrungszeitraum für Unterlagen: 6 Jahre). Im Hinblick auf den Einsatz spezieller Software sei auf vorherige Ausführungen verwiesen.

Von besonderem Interesse dürfte sein, dass das BMF beispielhaft folgende Informationen für zweckdienlich erachtet, um die Nachvollziehbarkeit der Abgaben des Steuerpflichtigen belegen zu können (Auswahl):

  • Wallet-Adressen,
  • genutzte (Handels-)Plattformen,
  • Wallet-Bestände zum 31.12. des VZ (und des Vorjahrs),
  • Angaben zu den Transaktionen wie Anschaffungskosten/-zeitpunkte, Transaktionsgebühren, erzielte Veräußerungserlöse (Marktkurse in EUR) und Art des Anschaffungsvorgangs sowie
  • das zur Anwendung gelangende Verbrauchsfolgeverfahren (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode).

Auch wenn sich das Schreiben noch im Entwurfsstadium befindet, ist davon auszugehen, dass keine essenziellen Änderungen mehr vorgenommen werden; dies lehrte bereits die Vergangenheit.

Insofern darf den betroffenen Akteuren geraten werden, sich zu hinterfragen, ob die bereits eingereichten Informationen dem Vorgenannten genügen.

Bei anstehenden Deklarationen ist – selbstredend – ebenfalls eine Beachtung angezeigt.

Es bleibt insofern weiterhin spannend im Bereich der Kryptowährungen, und dies nicht nur durch die Kursturbulenzen am Kryptomarkt.

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