Kategorie: Recht
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Kürzlich kramte mal wieder ein großer Elektronikmarkt die Mehrwertsteuer-geschenkt-Werbung aus der Schublade. Als Steuerrechtler ärgert mich dieses Konzept enorm. Grund genug, die Sache mal auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen.
Mit Blog-Beitrag vom 4. November 2016 berichtete ich zur deutlichen Verschärfung der Sozialversicherungspflicht bei Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern. Eine Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (28.06.2016, S 8 R 1775/14) zeigt, unter welchen (aus Mehrheitsgesellschafter-Sicht nicht zwingend wünschenswerten) Bedingungen Sozialversicherungsfreiheit des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers noch erreicht werden kann.
Die Schließung oder Verschmelzung von offenen Investmentfonds ist heutzutage leider keine Seltenheit. In der Regel sind derartige Vorgänge erst einmal mit Arbeit für die Anleger verbunden, da sie sich um eine Neuanlage des rückgezahlten Geldes kümmern oder aber – im Falle der Verschmelzung – entscheiden müssen, ob sie ihre Anteile im neuen Fonds aufgehen lassen oder von dem Rücknahmeangebot Gebrauch machen. In der Regel sind die Vorgänge aber auch mit Arbeit für den steuerlichen Berater verbunden, da die Mandanten von ihm wissen möchten, welche Konsequenzen Anteilsrückgabe bzw. Verschmelzung haben. Insbesondere wenn die Fondsanteile bereits vor dem 1. Januar 2009 erworben...
In meiner Heimatstadt Herten gibt es die Hermann-Schäfers-Stiftung. Der Namensgeber dieser Stiftung äußerte einmal den Ausspruch „Wenn niemand zuständig ist, dann bin ich zuständig“. Einen solchen Leitsatz scheinen die deutschen Gerichte durchaus auch vertragen zu können. Kürzlich musste ich mich mit der Frage beschäftigen, welches Gericht eigentlich zuständig ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung, genauer gesagt seine „Lohnsteuerabrechnung“, bemängelt und sich mit seinem Arbeitgeber nicht einigen kann. Das heißt, wenn der Arbeitgeber nach dem Dafürhalten des Arbeitnehmers (und auch seines Steuerberaters) zu viel Lohnsteuer einbehalten hat und sich weigert, die Abrechnung zu korrigieren. Bei der Recherche bin ich auf folgende...
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die sog. Schönwetter- und die sog. Kopf-und-Seele-Rechtsprechung in 2015 ausdrücklich aufgegeben. Damit ist im Ergebnis eine deutliche Verschärfung der Sozialversicherungspflicht für Fremd- und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer eingetreten. In meiner Beratungspraxis musste ich bereits mehrfach feststellen, dass diese Tatsache noch wenig bekannt ist.
Online-Dienstleister und -Händler scheuen den Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen zuweilen wie der Teufel das Weihwasser, insbesondere wenn die Leistungen auch an Kunden mit Sitz im Ausland erbracht werden bzw. erbracht werden können. Zugegebenermaßen würde ich einem entsprechenden Mandanten angesichts der zum Teil unabsehbaren Folgen bei einer Lieferung/Dienstleistung an einen Kunden mit Sitz im Ausland – sofern möglich – auch von einem Ausweis der Umsatzsteuer abraten. Aber das darf nicht zu skurrilen Ergebnissen führen, wie ich sie kürzlich bei der Buchung einer Unterkunft über ein namhaftes Online-Reisebüro erleben musste.
Wenn es um die Prüfung von GmbH-Gesellschaftsverträgen und von Anstellungsverträgen mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer geht, muss der steuerliche Berater einen Spagat schlagen. Einerseits darf er rechtlich nur im beschränkten Umfang beraten, andererseits hat er in vielen Fällen eine Hinweispflicht. Selbstverständlich betrifft das die Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit von Bezügen im Allgemeinen und Tantiemeregelungen im Speziellen. Zwei weitere Punkte sollten aber ebenfalls das Augenmerk des steuerlichen Beraters genießen: die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines (Minderheits-)Gesellschafters und die Aktualität von Abfindungsklauseln.
Die Bilanzierung von immateriellen Gütern ist ein wichtiges Diskussionsfeld. Die sogenannten weichen Faktoren stellen einen, wenn nicht gar den wesentlichen Teil des Erfolgspotenzials unserer Wirtschaft und Gesellschaft dar. Gerade mit diesen Gütern hat die Bilanzierung aber zu kämpfen, weil sie so wenig griffig sind. Das fängt bei der Frage an, ob ein immaterielles Gut überhaupt vorliegt, setzt sich mit der Entscheidung über die Bilanzierung und Bewertung fort. Ausweis und Erläuterungen sind weitere Problemfelder.
Als Steuerberater, der nicht zugleich Jurist ist, steht man zuweilen vor zivil- bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragen, die man nicht ohne Weiteres beantworten kann. Also schaut man in einschlägige Aufsätze oder Beiträge in Datenbanken. Kürzlich stand ich vor der Frage, ob die Liquidation einer GmbH, genauer gesagt der Auflösungsbeschluss und/oder die Anmeldung zum Handelsregister, der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedarf. In der NWB-Datenbank finde ich dazu folgende Passage: „Der Auflösungsbeschluss bedarf nur dann der notariellen Beurkundung, wenn er eine Satzungsänderung enthält, wenn also die Auflösung z. B. zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Gesellschaftsvertrag sie nicht zulässt (vgl. § 60 Abs.1...
… man wird diese Frage wohl leider bejahen müssen. Jedenfalls weitgehend. 1. Harter Gegenwind für den Honorararzt Nach der Definition der Bundesärztekammer sind Honorarärzte Fachärzte, die in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig sind. Faktisch ist die Figur des Honorararztes nach einem weiteren „negativen“ obergerichtlichen Judikat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in großer Gefahr. Die Rechtsprechung tendiert nämlich immer mehr dazu, den Honorararzt ausschließlich als Arbeitnehmer / abhängig Beschäftigten einzustufen (vgl. schon LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013, L 5 R 3755/11), mit der Folge der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Dies führt zu empfindlichen Nachzahlungen an die Sozialversicherung.
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