Kategorie: Recht
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Nicht nur der Fiskus und die Finanzgerichte haben die Schwarzarbeit im Visier. Auch die Zivilgerichte in Form des Bundesgerichtshofs haben entsprechendes an Urteilen zu bieten. Auch hier lautet das Fazit: Schwarzarbeit lohnt sich nicht. Dabei muss jedoch auch beachtet werden, das Deutschland bei der Schwarzarbeit allenfalls Mittelmaß ist.
Wie bereits mein Blogger-Kollege Jürgen F. Berners ausgeführt hat, sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelung des § 3a StBerG oder zumindest dessen Auslegung als nicht EU-konform an (Urteil vom 17.12.2015, C-342/14). Es sind damit – nunmehr gerichtsfest – auch ausländische Steuerberatungsgesellschaften zur Hilfeleistung in Steuersachen über die Grenze hinweg befugt, wenn sie über eine „entsprechende Qualifikation“ verfügen. Das muss naturgemäß nicht der deutsche Steuerberatertitel sein. In dem zugrundeliegenden Fall wird der BFH die klagende ausländische Steuerberatungsgesellschaft nun wohl anerkennen und zur grenzüberschreitenden Steuerberatung zulassen.
Meine persönliche Rückschau zum Steuerstrafrecht 2015 richtet in drei Teilen den Blick auf die Neuerungen aus Gesetzgebung und Verwaltung, relevante Gerichtsverfahren sowie lesenswerte Literatur und Kurioses zum Thema. Es zeigt sich: Das Jahr 2015 hat zahlreiche Trendwenden mit sich gebracht – der Wind im Steuerstrafrecht weht rauer als je zuvor.
Vor dem Ausspruch jedweder Kündigung, im Übrigen auch vor der Probezeitkündigung, ist der Betriebsrat anzuhören, § 102 Abs. 1 BetrVG. Der nachfolgende Beitrag soll einige „Fallstricke“ transparent machen.
Steuerstrafverfahren sind steuerlich und (steuer-)strafrechtlich anspruchsvoll. Dies ist zum einen auf die inhaltlichen Fragestellungen, zum anderen auf das Nebeneinander von Steuer- und Steuerstrafverfahren zurückzuführen. Zwei aktuelle Entscheidungen jenseits dieser Dimensionen zeigen wieder einmal: auch die möglichen Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung wollen bedacht sein. Denn sie können im Einzelfall schwerer wiegen als die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Beitrag stellt die Entscheidungen vor, bietet einen Überblick über weitere mögliche Nebenfolgen und verweist auf Rechtsprechung und Literatur zum Thema.
Steuerstrafverfahren sind steuerlich und (steuer-)strafrechtlich anspruchsvoll. Dies ist zum einen auf die inhaltlichen Fragestellungen, zum anderen auf das Nebeneinander von Steuer- und Steuerstrafverfahren zurückzuführen. Zwei aktuelle Entscheidungen jenseits dieser Dimensionen zeigen wieder einmal: auch die möglichen Nebenfolgen einer Steuerhinterziehung wollen bedacht sein. Denn sie können im Einzelfall schwerer wiegen als die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Der Beitrag stellt die Entscheidungen vor, bietet einen Überblick über weitere mögliche Nebenfolgen und verweist auf Rechtsprechung und Literatur zum Thema.
Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH) ist das Vertretungsorgan kündigungsbefugt (bei der GmbH: der Geschäftsführer). Oft kündigt jedoch nicht der Kündigungsberechtigte, sondern jemand anderes. Das ist dann kein Problem, wenn die kündigende Person über eine entsprechende Vollmacht verfügt und die Befugnis entsprechend publik gemacht worden ist (z. B. Eintragung im Handelsregister beim Prokuristen) oder der Kündigung eine Originalvollmacht des Kündigungsberechtigten beigefügt ist.
Seit Jahren erwirbt der Staat Steuer-CDs. Gerne wird anschließend die Öffentlichkeit informiert. Der Fiskus will damit auch Selbstanzeigen provozieren. Denn die Auswertung der Daten-CD bindet Ressourcen. Daher beschränkt man sich in der Regel auf medienwirksame Fälle: Personen des öffentlichen Lebens oder Sachverhalte mit hohen Hinterziehungssummen. Alle übrigen werden angeschrieben. Wird nicht unmittelbar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, erwartet man als Reaktion eine Selbstanzeige. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt: ein Gewöhnungseffekt ist eingetreten. Steuer-CDs, so die Wahrnehmung, dürfen angekauft werden. Inzwischen hätten dies auch Gerichte bestätigt. Nun soll das Land NRW eine weitere Steuer-CD erworben haben (Quelle: www.spiegel.de, Abruf vom 31.10.2015). Fest...
Compliance hat das Koordinatensystem unternehmerischen Handelns um eine neue Dimension erweitert. Es greift allerdings zu kurz, würde man unter diesem Begriff nur ein Handeln in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht verstehen. Organisatorisch interpretiert, ist Compliance auch keine bloße Modifikation der Controlling-, der Revisions- oder der Rechtsabteilung. Als gelebtes System ist sie zugleich Teil der Unternehmenskultur. Hierdurch wird aus ihr mehr als ein Instrument zur internen und externen Pflichtenbefolgung. Eine allgemeine Rechtspflicht zur Etablierung eines (Tax-)Compliance-Systems existiert bislang nicht. Das BMF hat nun erstmals per Verwaltungsanweisung zu einem solchen System Stellung bezogen – und einen anderen Ansatz gewählt: Compliance soll belohnt...
Nun predigt man als Arbeitsrechtler seinen Mandanten stets, dass der Geschäftsführer als Organ kein Arbeitnehmer und deshalb beispielsweise bei der Berechnung des Schwellenwerts für das Kündigungsschutzgesetz nicht mitzurechnen sei. Dann kommt der EuGH mit Urteil vom 09.07.2015 – Rs. C-229/14 – und stuft jedenfalls den Fremdgeschäftsführer „unionsrechtlich“ als Arbeitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) ein (siehe hierzu ausführlich Steinheimer/Baumüller, NWB 42/2015, S. 3111). Folge für die Praxis: Bei der Anwendung der nationalen Vorschrift über die Massenentlassungsanzeige (§ 17 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) ist der Fremdgeschäftsführer einer GmbH „als Arbeitnehmer“ mitzuzählen. Wie kommt es zu derart absurden Ergebnissen? Um das verstehen...
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