Neues zu Bonuszahlungen einer Krankenversicherung

Das BMF hatte Ende 2016 nach dem Urteil des BFH vom 1.6.2016 (X R 17/15) zur Behandlung der Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, IV C 3 – S 2221/12/10008). Danach gilt: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.

Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil zwar an, legt es aber eng aus. Es stellte sich daher die Frage, ob diese Haltung insgesamt zutreffend ist. So sollen zum Beispiel pauschale Bonuszahlungen für den Besuch von Fitnessstudios nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern (zu den Einzelfragen vgl. zum Beispiel: Gerauer, NWB 2016, Seite 3370).

Nun hat sich das FG Münster zu Wort gemeldet und wie folgt entschieden: Bonuszahlungen einer Krankenversicherung mindern als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug jedenfalls dann, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden (Urteil vom 13.6.2018, 7 K 1392/17 E). Die Kläger erhielten im Streitjahr 2015 Zahlungen aus einem Bonusprogramm ihrer Krankenkasse, die sich jeweils aus einem Sofortbonus (50 Euro) und einem Vorsorgebonus (100 Euro) zusammensetzten. Nach dem Bonusprogramm waren hierfür mehrere Maßnahmen aus einem Maßnahmenkatalog Voraussetzung (z.B. Nichtraucher, Impfschutz, Zahnvorsorge). Für bestimmte sportliche Maßnahmen (z.B. Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio) gewährte die Krankenkasse einen Sportbonus in Höhe von 75 Euro, den die Kläger im Streitjahr jedoch nicht erhielten. Das Finanzamt behandelte die Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen und minderte den Sonderausgabenabzug der Kläger für 2015 um insgesamt 300 Euro. Hiergegen wandten die Kläger ein, dass es sich um Leistungen der Krankenkasse handele, weil sie Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen hätten. Hierbei handele es sich um Gesundheitsmaßnahmen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Sonderausgabenabzug für 2015 sei um 300 Euro zu mindern, weil die Kläger in dieser Höhe nicht endgültig wirtschaftlich belastet seien. Es handele sich nicht um die Erstattung von Gesundheitsaufwendungen. Zwar hätten die Kläger Zahlungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio geleistet. Die Bonuszahlungen stünden hiermit jedoch nicht in einem Zusammenhang, weil die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung für die Gewährung des Sofortbonus bzw. des Vorsorgebonus sei. Ob und in welchem Umfang die Kläger andere Aufwendungen zur Erfüllung der Bonuszahlungen getragen haben, hätten sie nicht nachgewiesen (vgl. Newsletter FG Münster 7/2018).

Hinweis: Mit diesem Urteil dürfte also eine weitere Zweifelsfrage – leider zulasten der Steuerzahler – geklärt sein. Ungeachtet dessen sollte aber in den Fällen, in denen Zahlungen im Einklang mit dem BMF nicht als Beitragsrückerstattungen gelten, darauf geachtet werden, dass keine Minderung des Sonderausgabenabzugs erfolgt. Leider werden immer noch nicht alle Daten von den Krankenversicherungen korrekt übermittelt. Letztlich bedeutet dies, dass Steuerzahler bzw. Versicherte doch prüfen müssen, ob die Daten ordnungsgemäß an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind.

Siehe hierzu im Einzelnen:
Wie erfährt das Finanzamt von Bonuszahlungen der Krankenkasse?
(steuerrat24.de – für Mitglieder komplett lesbar)

Weitere Informationen:
BFH v. 01.06.2016 – X R 17/15
BMF v. 06.12.2016 – IV C 3 – S 2221/12/10008: 008
FG Münster, Urteil v. 13.06.2018 – 7 K 1392/17 E (NWB News)
Gerauer, Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse, NWB 2016, S. 3370
(für Abonnenten kostenfrei)

 

 

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