Für die einen sind sie eine Art moderner Robin Hood, für die anderen sind sie einfach nur eine Plage: die so genannten räuberischen Aktionäre. Sie überziehen Aktiengesellschaften, an denen sie beteiligt sind, mit Klagen oder drohen diese an. Zuweilen besteht ein „echtes“ Interesse an den Klagen, um Missstände anzuprangern. Doch mitunter geht es auch nur um die Vereinnahmung eines hübschen Sümmchens „Schadensersatz“ in Kombination mit dem anteilig weitergeleiteten Rechtsanwaltshonorar. Ein Aktionär, der wohl weniger der Fraktion Robin Hood zuzuordnen war, sondern eher eigennützig gehandelt hat, musste nun aber in steuerlicher Sache eine Schlappe vor dem BFH hinnehmen (BFH-Beschluss vom 23.3.2021,...
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Verschiedentlich hatte ich schon zur Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten Stellung genommen. Auch meine Mit-Blogger haben sich schon dazu geäußert. Meist handelt es sich bei den abzugrenzenden Beträgen um kleine Summen, etwa aus der Vorauszahlung von Mieten, Zinsen, Versicherungen, KFZ-Steuer. Eigentlich sollte doch in der Praxis zumindest bei den einzeln und in Summe häufig geringen Beträgen kein Streitpotenzial liegen. Aber wir sind in Deutschland und haben nichts Besseres zu tun, als uns höchstrichterlich um „Peanuts“ zu streiten. So etwa im jüngst entschiedenen Fall. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG Seit 2005 Professur für...
Bereits im März 2021 hatte das BMF die Regelungen zur Umsatzbesteuerung von Sachspenden neu akzentuiert und gleichzeitig eine Nichtbeanstandungsregelung herausgegeben. Die Regelungen ließen jedoch Fragen offen. Insbesondere aus diesem Grund stellte die FDP-Fraktion gegenüber der Bundesregierung eine kleine Anfrage (BT-Drucks. 19/31731). Was war der Inhalt und wird es zukünftig etwa zu weiteren Änderungen bei der Besteuerung von Sachspenden kommen? Hintergrund In einer Vielzahl von Fällen war es in der Vergangenheit für Unternehmer oftmals kostengünstiger, noch tadellose Waren zu zerstören, anstatt sie an gemeinnützige Organisationen zu spenden. Der Ursprung dafür liegt in § 3 Abs. 1b UStG: Will ein Unternehmer seine...
Immer wieder stellt sich die Frage, auf was ein Berufsträger der steuerberatenden Berufe noch vertrauen darf. Noch 2008 galt, dass solange sich der Steuerberater der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverfassungsgerichtes orientiert, arbeite er lege artis. Man könne von ihm deshalb „regelmäßig nur verlangen, die Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht – dem Organ der Bundessteuerberaterkammer – veröffentlicht worden sind“. Später in 2014 wandte sich der BGH (IX ZR 199/13) der Thematik zu. Wiederum ging es um die einzigartigen steuerberatenden Berufe. Grundsätzlich dürfe der Steuerberater in „den Fortbestand der höchstrichterlichen...
Fehler passieren. Manchmal werden Fehler sogar im guten Glauben begangen. Doch das Umsatzsteuerrecht ist unerbittlich und verzeiht Fehler nur selten. Zwar sind sich zuweilen 15 Richter auf unterschiedlichen Ebenen (FG, BFH, EuGH) über die steuerliche Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes uneins, doch am Ende wird dem „kleinen Unternehmer“ vorgeworfen, er hätte die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung von Anfang wissen müssen. Beispiel: Ein Unternehmer rechnet mit Umsatzsteuerausweis ab. Später stellt sich heraus, dass die Leistung eigentlich umsatzsteuerfrei gewesen wäre. Wenn der Unternehmer seine Rechnung dann aus rechtlichen oder – wie zumeist – aus tatsächlichen Gründen heraus nicht mehr ändern kann, bleibt es dabei,...
Mit einem BMF-Schreiben vom 09.06.2021 hat das Ministerium seine Auffassung zur umsatzsteuerrechtlichen Bestimmung des Leistungsortes von Veranstaltungen mit Eintrittsberechtigung neu geregelt und diese an die neueste EuGH-Rechtsprechung angepasst. Welche (neuen) Abgrenzungsfragen müssen dabei zukünftig beachtet werden? Hintergrund: Umsatzsteuerrechtlich führt die Bestimmung des Ortes für Veranstaltungen oftmals zu Schwierigkeiten. Soweit der Empfänger Unternehmer ist und die Veranstaltung öffentlich zugänglich ist, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Veranstaltungsort). Für geschlossene Veranstaltungen schrieb die Finanzverwaltung bisweilen stets die Anwendung der Grundregel (§ 3a Abs. 2 UStG) vor, soweit der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist. Allerdings stand diese Einordnung...
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