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8. Januar 2021

In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH erklärt, welche Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ zu stellen sind, damit ein Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich als Werbungskosten geltend machen kann. Hintergrund Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gemäß § 9 Abs. 4a S. 1 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Satz 3 anzusetzen. Es liegen dann Werbungskosten vor, die die Einkommensteuerlast mindern. Der durch das Gesetz zur Änderung des Reisekostenrechts  vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingefügte und in § 9 Abs. 4 S. 1 EStG definierte Begriff der „ersten...

8. Januar 2021

Mit Schreiben vom 22.12.2020 hatte das BMF die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 veröffentlicht. Die neuen Vordrucke halten zwei wesentliche und für die Unternehmerschaft bedeutsame „Überraschungen“ bereit: Zum einen sieht der neue Vordruck vor, dass Unternehmer in der Zeile 73 für die Ausgangsseite die Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gesondert eintragen müssen, soweit das zunächst vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, in Zeile 74 für die Eingangsseite die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gesondert einzutragen, soweit das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist (vgl. die kritischen Ausführungen hier im Blog bereits...

8. Januar 2021

Am 5.1.2021 haben sich die Ministerpräsidenten der Länder und die Bundeskanzlerin auf eine Verlängerung des Lockdowns Bis 31.1.2021 verständigt. Allmählich geht in Unternehmen finanziell die Puste aus. Doch zwischen den Versprechen der Politik und der Realität besteht nach wie vor eine tiefe Kluft. Hintergrund Am 13.12.2020 hat die MPK einen harten Lockdown für die Zeit vom 16.12.2020 bis 10.1.2021 geschlossen; hierüber habe ich berichtet (s. Beitrag v. 14.12.2020). Am 5.1.2021 haben sich die hat sich MPK auf eine Verlängerung des Lockdowns bis 31.1.2021 verständigt. Die bisherigen Betriebsschließungen gelten unverändert fort. Für die Zeit der Betriebsschließungen werden die bisherigen Programme der...

8. Januar 2021

Ich weiß nicht, ob die Begriffe Outplacement-Beratung und Newplacement-Beratung tatsächlich im angelsächsischen Raum gebräuchlich sind der ob es sich um Euphemismen handelt, die das unschöne Wort „Kündigungs-Beratung“ verniedlichen sollen. Wie dem auch sei: In den vergangenen Monaten ist die steuerliche Behandlung besagter Beratungsleistungen zunehmend in den Fokus geraten, da eine – zunächst wohl nur interne – Anweisung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung allgemein bekannt geworden ist, wonach die Übernahme der Kosten für Outplacement- und Newplacement-Beratungen durch den (Ex-)Arbeitgeber üblicherweise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen soll (vgl. Steuern mobil Nr. 10 vom 01.10.2020). Die Auffassung war nicht unumstritten, da seit dem 1.1.2019 bestimmte Weiterbildungsleistungen...

7. Januar 2021

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 Euro bei Verlusten aus Kapitaleinkünften wird durch das JStG 2020 (BT-Drs. 19/22850, 19/25160) auf 20.000 Euro angehoben. Diese Deckelung der Verlustverrechnung scheint rechtlich nicht einwandfrei. Hintergrund Seit 2009 gibt es in Deutschland die Abgeltungssteuer, die in Höhe von 25 Prozent mit Abgeltungswirkung als Quellensteuer erhoben wird. Mit ihr einher geht der Grundsatz, dass Gewinne und Verluste gleichbehandelt werden müssen, Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen also miteinander verrechnet werden können und nur auf die positive Differenz Steuern zu zahlen sind. Schon seit 2020 können Anleger aber nach der 2019 geschaffenen neuen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich...

7. Januar 2021

Wie bei Manipulationen üblich, werden bei der Abschlussprüfung Unterlagen nur verzögert oder gar nicht zur Verfügung gestellt. Das Problem ist häufig auch, dass die angeforderten Unterlagen gar nicht existieren. Auch KPMG kämpfte mehrfach damit, an entsprechende Dokumente zu kommen, um eine Aussage über die zu klärenden Fragen treffen zu können. Doch wie KPMG im Bericht zur Sonderuntersuchung von Ende April 2020 berichtete, wurden angeforderte Dokumente teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verzögerung geliefert. Aus diesem Grund hatte sich die Untersuchung hingezogen. Denn ursprünglich sollten die Ergebnisse im ersten Quartal 2020 vorliegen. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Diplom-Volkswirtin und...

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