Die anhaltende Krisensituation lässt die Rufe der Fragenden, wer für die entsprechenden Kosten des Staats aufkommen soll, lauter und lauter werden. An Fahrt gewinnt dabei der Vorschlag nach einem sog. Corona-Soli, der etwa in Form einer Übergewinnsteuer erhoben werden könnte. Wie geeignet ist eine solche Gewinnabschöpfung in der jetzigen Situation? Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen in (referierten) Fachzeitschriften zum Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht Warum blogge ich hier? Steuern und Rechnungslegung unterliegen ständigen Neuerungen – sei es durch eine Änderung von gesetzlichen Vorgaben...
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Das BMF hat jetzt eine Billigkeitsregelung erlassen, nach der unter bestimmten Voraussetzungen Erstattungszinsen des Finanzamtes (§§ 233a; 238 AO) nicht steuerpflichtig sind. Was ist zu beachten? Hintergrund Der Zinssatz auf Steuerforderungen von 6% p.a. gilt ab dem 15. Kalendermonat nach Ende des VZ sowohl für Erstattungs- wie für Nachzahlungszinsen (§ 233 a AO). Ob diese Zinssatzhöhe noch den Marktverhältnissen entspricht und deshalb verfassungsgemäß ist, will das BVerfG in diesem Jahr entscheiden (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17). Das Volumen der Erstattungszinsen war in den letzten Jahren größer als das der Nachzahlungszinsen, hat die Bundesregierung vor Kurzem mitgeteilt (BT-Drs. 19/26930)....
Mit einer Entschließung, welche der Bundesrat auf seiner 1001. Sitzung zusätzlich zur Zustimmung zum Dritten Corona-Steuerhilfegesetz gefasst hat, wird auf die enorme finanzielle Belastung aufmerksam gemacht, welche derzeitig die Länder und Gemeinden zu tragen haben. Wird es hier zu einer Neuverteilung der Kosten kommen (müssen)? Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern, Handels- und Gesellschaftsrecht bei der IHK Köln Langjährige Dozententätigkeit an verschiedenen Fachhochschulen Zahlreiche Publikationen in (referierten) Fachzeitschriften zum Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht Warum blogge ich hier? Steuern und Rechnungslegung unterliegen ständigen Neuerungen – sei es durch eine Änderung von gesetzlichen Vorgaben oder die entsprechende Rechtsprechung. Diese...
Über Ostern sollte) das öffentliche, private und wirtschaftliche Leben nach den MPK-Beschlüssen vom 22.3.2021 weitgehend heruntergefahren werden. Vor allem der Umgang mit Gründonnerstag (1.4.2021) und Ostersamstag (3.4.2021) als „Ruhetag“ hat Unverständnis und Verunsicherung ausgelöst. Heute hat die MPK-Runde nachgebessert – eine Bewertung. Gründonnerstag und Karsamstag einmalig als „Ruhetage“ Weder Gründonnerstag noch Ostersamstag sind bislang „gesetzlicher Feiertag“. Gesetzliche Feiertage werden durch die Länderparlamente geregelt. Gründonnerstag und Karsamstag sollen nach Ziff. 4 des MPK-Beschlusses vom 22.3.2021 im Rahmen einer „erweiterten Ruhezeit“ zu Ostern einmalig als „Ruhetage“ definiert werden. Ob damit nur eine Erweiterung der Kontaktbeschränkungen gemeint ist oder ob diese Tage als...
Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert und vereinfacht. Erst Ende Februar 2021 haben sich rund 300 deutsche Brauereien im Namen von über 1.500 deutsche Brauereien in einem offenen Brief mit einem Hilferuf an die Politik gewandt – mit Erfolg! Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt. Hierauf hat sich die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern verständigt, hat das Bay. Wirtschaftsministerium am 17.3.2021 mitgeteilt. Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK...
Der Fiskus gewährt über eine Verwaltungsregelung (BMF-Schreiben vom 26.02.2021) die wahlweise Unterstellung einer nur einjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzugsdauer für digitale Güter (im Schreiben genannte Arten von Hard- und Software) in der steuerlichen Gewinnermittlung. Wird die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt, führt dies zur sofortigen Betriebsausgabe und Gewinnminderung. Bereits an anderer Stelle hatte Herold im Blog die steuerliche Sonderregelung kritisch beleuchtet. Nun hat das IDW sich mir den handelsbilanziellen Folgen einer Nutzung des Sofortabzugs auseinandergesetzt. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG Seit 2005 Professur für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung an der Wiesbaden Business School Arbeitskreise...
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