„Durchoptimiert bis zum Exitus“ könnte man wohl den Fall beschreiben, über den der BFH zur mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu entscheiden hatte. Der Urteilsfall In diesem Fall war es kein tapferes Schneiderlein, sondern Kollegen, die den folgenden Sachverhalt bis zum BFH trugen. Die Klägerin (GmbH) war in den Streitjahren 2009 bis 2011 als Steuerberatungsgesellschaft tätig. In diesem Zusammenhang übernahm sie für ihre Mandanten u.a. die Erstellung von Buchführung, Lohnabrechnung, Gewinnermittlung und Steuererklärungen. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage:...
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Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Der aktuellen BFH-Entscheidung vom 2.8.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das...
Mit einem Paukenschlag startet das neue Jahr für die Bauträger. Die Finanzverwaltung nimmt sämtliche Revisionen für die Frage des Zinsanspruches beim Bauträger zurück. Für die Verfahren V R 3/18, V R 7/18 sowie V R 8/18 sind für Donnerstag, 10. Januar 2019 die Termine für die mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Termine werden nun nicht stattfinden und sind ersatzlos aufgehoben. Die Finanzverwaltung hat als Rechtsmittelführerin ihre Revisionen – auf Weisung der Oberbehörden – jeweils kurzfristig zurückgenommen. Folglich werden die drei finanzgerichtlichen Verfahren rechtskräftig. Diese sind im Einzelnen: Ein Beitrag von: Robert Hammerl Partner von TLI VAT Services Ehemaliger Betriebsprüfer in Bayern...
Jedes Jahr denken – besser hoffen – wohl alle Steuerzahler, dass die Steuererklärung ein kleines Stückchen einfacher werden könnte. Und der eine oder andere hat in der jüngsten Bewerbung von Friedrich als CDU-Vorsitzender sehnsüchtig an den Bierdeckel gedacht. Doch in schöner Regelmäßigkeit macht die Vordruckkommission (oder wie nennt sich die Institution?) der Finanzverwaltung die Träume zunichte. Auch für das Steuerjahr 2018 beschert sie uns wieder neue Vordrucke. Die Anlage KAP erhält zwei Kinder: Die Anlage KAP-BET und die Anlage KAP-INV. Die eine betrifft Kapitaleinkünfte und Steuerabzugsbeträge aus Beteiligungen (im Zusammenhang mit einheitlichen und gesonderten Feststellungen), die andere Einkünfte aus Investmenterträgen,...
BFH-Urteil zur Zurechnung von Prostitutionsumsätzen Anders als es die Überschrift vermuten lässt, ereignete sich der nachfolgende Sachverhalt nicht in Hamburg, sondern im katholischen Bayern. Worum ging es? Die Klägerin und Revisionsklägerin (GmbH) betrieb in den Jahren 2004 bis 2008 (Streitjahre) einen FKK-Club. In den Räumlichkeiten hatten die Gäste die Möglichkeit einer Kontaktanbahnung zu den dort anwesenden Prostituierten. Im Obergeschoss des FKK-Clubs konnten die Gäste mit den Prostituierten eines von insgesamt 15 Zimmern nutzen; eine feste Zimmerzuteilung gab es nicht. Für diese Leistungen erhob die GmbH sowohl von den Gästen als auch von den Prostituierten ein einheitliches Eintrittsgeld. Auf ihrer Internetseite führte...
Allein schon die Wörter „Lamborghini“ und „Ferrari“ lassen viele Autofahrer ins Schwärmen geraten. Ökologie hin oder her – es gibt kein Halten mehr. Und so verwundert es nicht, dass derartige Boliden immer wieder im Betriebsvermögen „landen“ und der steuerliche Berater anschließend retten muss, was zu retten ist, sprich das Finanzamt davon zu überzeugen hat, dass die Kosten für Luxusfahrzeuge keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen und die Vorsteuer aus der Anschaffung abgezogen werden darf. Das FG Hamburg hat jüngst zum Abzug der Vorsteuer für einen Lamborghini Aventador sowie für einen Ferrari California Stellung bezogen. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf....
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