Der BFH hat jüngst ein interessantes Urteil gefällt, das Steuerpflichtige „begeistern“ dürfte, bei denen das Finanzamt aufgrund einer Gutschrifterteilung unberechtigt Umsatzsteuer nachfordert und eventuell sogar ein Strafverfahren eingeleitet hat. Worum geht es? Ein Steuerpflichtiger war als Erfinder tätig. Er schloss zusammen mit drei anderen Personen als Lizenzgeber Lizenzverträge mit einer KG für die Vermarktung von Erfindungen. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Seit 1998 versteuerte der Kl. die anteiligen Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Die Gutschriften nannten im Adressfeld den Namen und die Anschrift des Steuerpflichtigen und nahmen im Übrigen auf die zwischen...
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Bereits früher hatte ich mich mit den Vorschlägen des DRSC und des IDW zur nichtfinanziellen Erklärung befasst. In diesem Blog sollen nun die inhaltlichen Konkretisierungen näher beleuchtet werden. Ein Beitrag von: Prof. Dr. Robin Mujkanovic 2004 Wirtschaftsprüfer Bis 2005 National Office einer Big4-WPG Seit 2005 Professur für Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung an der Wiesbaden Business School Arbeitskreise beim IDW/DRSC/DIIR, Prüfer im WP-Examen Warum blogge ich hier? Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung sind vom „Buchhalter-Image“ zu einem Berufsfeld mit rasanter Entwicklung geworden. Realität und Normen sind einem ständigen Wandel und steigender Komplexität unterworfen. Die Nutzung des schnellen Web-Mediums zur Diskussion ist ein logischer Schritt.
Bei den drei Musterverfahren dieses Monats haben wir ein Kessel Buntes. So geht es einmal um das Differenzkindergeld, die Frage nach einem Veräußerungsverlust bei Kapitaleinkünften sowie um die Hemmung der Festsetzungsfrist bei Prüfungshandlungen. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Stellplätze für Fahrzeuge umsatzsteuerfrei überlassen werden. Das ist auch richtig, wenn es sich bei der Überlassung lediglich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt und nicht zur Umsatzsteuer optiert wird bzw. optiert werden kann (zu Einzelheiten mit zahlreichen Beispielen vgl. Abschn. 4.12.2 Abs. 3 UStAE). Eine Entscheidung des BFH (Urteil vom 29.3.2017, XI R 20/15) zeigt aber, dass in zahlreichen Fällen die Annahme der Steuerfreiheit unzutreffend ist. Es ging um folgenden Fall: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge...
Es dauert nicht mehr lang und das Oktoberfest beginnt. Dazu passt eine Entscheidung des FG München vom 22.2.2017 (3 K 2670/14). Danach gilt: Steuerpflichtige, die in Bierzelten „auf eigene Rechnung“ Brezen oder andere Snacks verkaufen, unterliegen mit ihren Umsätzen nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder in Kino-Foyers sei zwar eine Lieferung von Gegenständen, wenn die Dienstleistungselemente nicht überwiegen (= Umsatzsteuer 7 Prozent). Werden aber Backwaren durch „Brezenläufer“ den Kunden an den Tisch gebracht und werden Tische und Sitzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt, so überwiege das Dienstleistungselement. Ein Beitrag von: Christian...
Nach § 146 Abs. 2 AO gilt: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, zu führen und aufzubewahren. Abweichend davon kann die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146 Abs. 2a AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-5/3 St42) ausführlich zu...
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