Einnahmen sind grundsätzlich alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zufließen. So zwar der gesetzliche Wortlaut in § 8 Abs. 1 EStG, aber es gibt auch Einnahmen, so z. B. bei Fortbildungskosten, die vom Arbeitgeber im eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden und daher lohnsteuerfrei sind. Dies ist der schon seit je her geltender Grundsatz. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater...
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Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied...
Nachdem die rückwirkende Rechnungsberichtigung durch ist, werden die formalen Rechnungsanforderungen nun vielfach wohl auf die leichte Schulter genommen. In der Fachliteratur wird bereits vereinzelt angenommen, dass der Rechnungsempfänger Berichtigungen auch selbst durchführen könne. Davon kann man allerdings nur abraten. Der Anreiz zur Korrektur von Eingangsrechnungen ist natürlich hoch: Fällt der Fehler auf, ließe sich der Vorsteuerabzug schnell sichern. Steuernummer fehlt? Kein Problem, kurzer Nachtrag, fertig. Leistungsdatum fehlt? Handschriftliche Ergänzung „Rechnungsdatum = Leistungsdatum“. Wer schon einmal eine Rechnungskorrektur beim Ersteller angefragt hat, kennt die Probleme, welche demgegenüber die Korrektur auf dem „Rechtsweg“ mit sich bringt. Ein Beitrag von: Matthias Trinks Rechtsanwalt, Partner...
Nachdem der Frühjahrsputz durchgeführt wurde und alle Altlasten abgeschrieben wurden, ist nun der nächste Schritt die Darstellung im Jahresabschluss. Damit die möglicherweise hohen Abschreibungen, gebildeten Rückstellungen oder sonstigen Gewinn schmälernden Ereignisse den Abschluss nicht zu sehr beeinflussen, wird die Darstellung geschönt. Dazu werden beispielsweise bei der Berechnung der Eigenkapitalrendite Sondereinflüsse herausgerechnet. Oder noch einfacher: Die Entwicklung des operativen Ergebnisses der letzten drei Geschäftsjahre wird aufgezeigt. Natürlich auch hier um Sondereinflüsse bereinigt. Dieses Instrument wird nicht nur von Banken genutzt. Ein Beitrag von: Dr. Carola Rinker Vertretungsprofessorin an der DHBW Lörrach im Studiengang BWL (Finanzdienstleistungen) Diplom-Volkswirtin Fachbuchautorin und Referentin mit dem...
In der Beratungspraxis werde ich immer wieder gefragt, ob man das Immobilienvermögen schon jetzt auf die nachfolgende Generation übertragen soll oder ob man nicht lieber noch abwarten oder gar auf den Erbfall warten sollte. Meine Antwort ist immer die gleiche: Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene...
Wie bereits versprochen möchte ich heute über eine weitere Kuriosität der GoBD berichten. BMW-Fahrer aufgepasst: Nutzen Sie das BMW-Online-Fahrtenbuch? Diese speichert und dokumentiert durchgeführte Fahrten und besteht aus einer Applikation im Fahrzeug. Pro Fahrt werden relevante Daten aus dem Fahrzeug in das BMW ConnectedDrive Kundenportal übertragen und können dort bearbeitet und bestätigt werden – so die BMW-Werbung. Damit ist klar, dass das elektronische Fahrtenbuch ein Vorsystem im Sinne der GoBD ist oder zumindest sein kann. So weit, so gut. Nun wird es aber interessant: Neuere BMW verfügen über den BMW-Teleservice. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor...
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Eingeschränktes Testat – und kurz darauf prüft die BaFin
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