Am 20.5.2026 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren befasst (BT-Drs. 21/5923) und zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Was bedeutet das für Verbraucher?
Hintergrund zur Stärkung des Rechts auf Reparatur
Auf EU-Ebene wurden im Interesse einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft mit der Öko-Design-RL oder der EU-Right-of-Repair-RL 2024/1799 schon wesentliche Weichenstellungen für ein Recht auf Reparatur gestellt. Ziel der Richtlinie ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen und die Wirtschaft kreislauforientierter auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die nationalen Regelungen über die Reparatur von Waren „nachjustiert“ werden. Das Bundesumweltministerium hatte hierzu im Januar 2026 einen ersten Referentenentwurf vorgelegt – ich hatte im Blog berichtet.
Eckpunkte des Gesetzentwurfs
Die Bestimmungen über die Reparatur von Waren sollen gestärkt und Anreize geschaffen werden, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Das bedeutet:
- Rechtsanspruch auf Reparatur: Hersteller von bestimmten technischen Produkten (z.B. Smartphone, Waschmaschine, Kühlschränke) werden nach dem Gesetzentwurf künftig verpflichtet, die Geräte unentgeltlich oder zu einem fairen Preis zu reparieren, wenn sie defekt sind. Das Reparaturrecht soll – je nach Gegenstand – mehrere Jahre gelten. Das Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der bisherigen Gewährleistungspflichten interessant. Verbraucher müssen also defekte Geräte nicht gleich wegwerfen.
- Vorgaben der Reparierbarkeit: Kann das Produkt nicht repariert werden, begründet das einen Sachmangel mit der Folge von Gewährleistungsrechten des Käufers. Hersteller bestimmter Produkte sollen künftig verpflichtet sein, Ersatzteile und Werkzeuge auch für eine Reparatur durch Dritte kostengünstig zur Verfügung zu stellen.
- Verlängerte Gewährleistungsfristen: Entscheidet sich ein Verbraucher für Reparatur statt Neulieferung, soll die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre verlängern. Die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, soll unverändert ein Jahr gelten.
- Reparaturinformationen: In das EGBGB soll das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen werden, dass Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können. Hinsichtlich der in der EU-Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur will die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.
Bewertung und nächste Schritte

Unter Nachhaltigkeits-, Umwelt-, aber auch monetären Aspekten beinhaltet das Gesetzesvorhaben nicht nur eine europarechtliche Umsetzung, sondern ist auch sonst ein Schritt in die richtige Richtung. Denn inzwischen leben wir in einer Wegwerfgesellschaft, in der Produkte häufig schon nach kurzer Zeit entsorgt und ersetzt werden, obwohl vielleicht sie nur einen kleinen Defekt haben und reparaturfähig sind.
Der Bundesrat hatte bereits 2023 in einer früheren Empfehlung (BR-Drs.149/1/23) festgestellt, dass die Reparatur zu fördern ein geeignetes Mittel sei, um Produkte länger im Kreislauf zu behalten, Abfall zu vermeiden und Ressourcen zu sparen.
Der Entwurf muss jetzt das weitere parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen und wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause final verabschiedet. Denn die EU-Richtlinie verpflichtet zu einer Umsetzung bis 31.7.2026.
Weitere Informationen
- BT-Drs.21/1799: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparaturen von Waren
- BMJV-Pressemitteilung 2/2026 v. 15.1.2026 mit Referentenentwurf: Ein neues Recht auf Reparatur
- BR-Drs.149/1/23: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/182
- Recht auf Reparatur