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28. Juni 2021

Nach dem im ersten Teil das Mining, der Trading-Umfang und die Frage der Gewerblichkeit sowie das anzuwendende Verbrauchsfolgeverfahren behandelt wurde, widmen sich die nachfolgenden Ausführungen des zweiten Teils der Frage, wie sich das BMF zur Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Forks, Lending-Sachverhalten und Airdrops positioniert. Ein Beitrag von: Dr. Markus Ertel Steuerberater Promotion zum Dr. rer. pol. im Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre an der Universität Bayreuth (2017) Langjährige Vortrags- und Dozententätigkeitserfahrung Fachautor in diversen Fach-Zeitschriften Fachinteressen: Besteuerung/ Bilanzierung, v.a. der digitalen Wirtschaft Seit 02/2018 bei RSM Ebner Stolz Mönning Bachem WP StB RA Partnerschaft mbB in Karlsruhe im Bereich...

25. Juni 2021

Kurzfristig konnte die Reform der Grunderwerbsteuer zu Ende gebracht werden. Nach verschiedensten Anläufen wird es damit nun ab Jahresmitte zu weitreichenden Änderungen kommen. Besonders für Share Deals wird die Lage verschärft. Was ändert sich? Share Delas im Rahmen der Grunderwerbsteuer Seit vielen Jahren versucht der Gesetzgeber sich an einer Reform der Grunderwerbsteuer. Zentrales Kernelement sind dabei stets die steuervermeidenden Möglichkeiten der Share-Deals gewesen. Die Immobilie wird im Rahmen des Deals nicht direkt verkauft; vielmehr die Anteile von einer Gesellschaft, welche die Immobilie besitzt. Hierfür werden gerne Kapitalgesellschaften genutzt, insbesondere in Form einer GmbH. Erwirbt der einzelne Käufer nicht mehr als...

25. Juni 2021

Mit dem am 17. Juni 2021 veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens offenbart das BMF seine Ansichten zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen (Kryptowährungen) und von Token. Ob das Schreiben ein Paukenschlag ist, sei dem Empfinden des geneigten Lesers überlassen. Gleichwohl lässt der Entwurf erkennen, dass das BMF den Versuch unternimmt, (fast) jegliche Art und Weise der Betätigung in dem Umfeld der Kryptowährungen und der daraus erzielten Einkünfte bzw. Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen. Insofern dürfte die Verwaltungsauffassung vor allem für die Personen von besonderer Brisanz und Relevanz sein, die nicht nur klassisches Trading (Kauf/Verkauf) betreiben, sondern beispielsweise auch Mining vornehmen oder...

24. Juni 2021

Als die Möglichkeit des Kontenabrufs durch Finanz- und Sozialbehörden vor vielen Jahren eingeführt worden ist, hieß es, die Kontenabrufe würden mit Augenmaß vorgenommen. Doch bereits unmittelbar nach Einführung wurde klar, dass der Begriff „Augenmaß“ sehr weit ausgelegt wird. Nun liegen die Zahlen für 2020 vor und diese sind gegenüber dem Vorjahr abermals gestiegen. Im vergangenen Jahr sind 1.014.704 Kontenabfragen erfolgt. Beim Start im Jahre 2005 waren es gerade einmal 8.700. Zusätzlich zu den Kontenabfragen der Finanz- und Sozialbehörden haben Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll- und Steuerfahndung weitere 289.861 (Vorjahr: 186.575) Kontenabrufe vorgenommen. Insgesamt sind dies 1.304.565 Kontenabfragen (Vorjahr: 1.101.832). Seit 2013 dürfen...

23. Juni 2021

Was seit über zwei Jahren ein Spannungsfeld zwischen nationaler Anwendung und europäischer Rechtsprechung war, ist durch das BMF-Schreiben vom 09. Juni 2021 geklärt: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Veranstaltungsleistungen. Oder anders formuliert: Die Differenzierung zwischen „geschlossener“ und „offener“ Veranstaltung hat ein Ende. Aber zunächst zu den Ursprüngen: Nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen (…), sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (…) als an dem Ort erbracht, an dem die Leistung erbracht wird. Es greift vorliegend das Veranstaltungsortsprinzip, d.h....

22. Juni 2021

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Damit müssen die Antragsteller keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR und keine Anlage G erstellen. Das wird durchaus viele Betreiber erfreuen, den einen oder anderen Steuerberater vielleicht weniger. Die genauen Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinfachungsregelung können Betroffene dem BMF-Schreiben...

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