Veräußert eine Mitunternehmerschaft beispielsweise ein Betriebsgrundstück, so können durch die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise eventuelle Rücklagen nach § 6b EStG bzw. aufgedeckte stille Reserven von den Gesellschaftern auch für Investitionen in einer anderen Personengesellschaft „genutzt“ werden. Das heißt: Verkauft die KG der Gesellschafter A, B, C, D ein Betriebsgrundstück, so kann die Rücklage nach § 6b EStG auch anteilig von den Gesellschaftern A und B genutzt werden, wenn diese ihrerseits eine betriebliche Immobilie über eine andere Personengesellschaft erwerben. Zu verfahrensrechtlichen Problemen mit der Übertragung kann es aber kommen, wenn die Rücklage sozusagen im Erstjahr nicht voll übertragen werden kann, weil etwa ein...
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Durch das sog. „JStG 2018“ vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurden § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes) und § 25e UStG (Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz) in das UStG eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG (Allgemeine Übergangsvorschriften) ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die wesentlichen Grundsätze dieser Neuregelungen hat das BMF unlängst in einem Schreiben vom 28.1.2019 (III C 5 – S 7420/19/10002 :002) erläutert. Dieses Schreiben hat das BMF nunmehr ergänzt (21.2.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002: 002). Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften...
Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung wurde seinerzeit vom Reichsfinanzhof entwickelt und vom Bundesfinanzhof fortgeführt. Es besteht nunmehr seit fast 80 Jahren. An einer gesetzlichen Grundlage fehlt es ihr allerdings bis heute. Im Zuge der Weiterentwicklung gehen die Rechtsprechung und die Literatur auch von einer grenzüberschreitenden Anwendbarkeit des ursprünglich rein nationalen Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung aus. Bislang ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, inwieweit eine Betriebsaufspaltung auch bei grenzüberschreitenden Fällen möglich ist. In einem aktuellen Fall hat der BFH nun das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu den beiden folgenden Fragen Stellung zu nehmen (BFH v. 16.01.2019 – I R 72/16). Offene...
Wer seiner GmbH ein Darlehen hingibt, welches er selber refinanzieren muss, sollte tunlichst darauf achten, dass die Refinanzierungszinsen auch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sind. Aufgrund einer neuen Entscheidung des BFH kann dies insbesondere beim Besserungsschein problematisch werden. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit,...
Gestern hat es eine steuerliche Meldung sogar in die heute-Nachrichtensendung um 19.00 Uhr geschafft: Der attac-Trägerverein ist nach dem Urteil des BFH vom 10.1.2019 (V R 60/17) nicht gemeinnützig tätig, weil er eher allgemeinpolitisch agiert. In der Pressemeldung des BFH heißt es dazu: „Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinnützig. Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat.“ Und weiter: Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit...
Mitte 2018 hatte der BFH im Nachgang zur EuGH-Rechtsprechung geurteilt, dass eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll, auch eine reine „Briefkastenadresse“ des leistenden Unternehmers enthalten kann. Er muss unter dieser Adresse nicht seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfalten. Nun hat der BFH weiter entschieden, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 5.12.2018 – XI R 22/14). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über...
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