Bei den drei Musterverfahren dieses Monats geht es einmal um die Verlängerung der Frist für die Reinvestition nach § 6b EStG, die Frage, was denn ein Wohnsitz ist und um die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs beim Verkauf von geschenkten Aktien durch Kinder. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit,...
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Die Katalogberufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordern grundsätzlich eine akademische Vorbildung. Bereits seit längerem erkennt die Rechtsprechung auch Autodidakten mit vergleichbarem Wissensstand die Vorzüge der Freiberuflichkeit zu. Da Autodidakten wegen der besonderen Art und Weise ihres Wissenserwerbs durch das Raster der typisierten Katalogberufe fallen, ist stets eine individuelle Entscheidung über die Vergleichbarkeit der berufsspezifischen Kenntnisse zu treffen. Diesen Nachweis kann der Autodidakt durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Deren Modus und Maßstab wurde in jüngerer Zeit durch den BFH präzisiert. Ein Beitrag...
Wird der Vorsteuerabzug aus formellen Gründen versagt, wirkt die Berichtigung der Angaben zum Leistungsempfänger (Az: V R 54/14), die Berichtigung der Steuernummer des Rechnungsaustellers (Az: V R 64/14) und die Konkretisierung einer nicht hinreichenden Leistungsbeschreibung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungssaustellung zurück. Dies ist mittlerweile durch EuGH und die genannten Nachfolgeentscheidungen des BFH geklärt. Auf ein Rechnungsstorno und die Neuausstellung der Rechnung kann der Tenor der Urteile jedoch kaum angewendet werden. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de...
Kein Scherz: Amazon ist ins „Steuergeschäft“ eingestiegen und erstellt auf Wunsch für 400 Euro pro Jahr die Umsatzsteuererklärungen für die Transaktionen seiner Händler. Für 100 Euro mehr pro Jahr können auch die Transaktionen außerhalb von Amazon hinzugenommen werden. Die Abwicklung erfolgt in Zusammenarbeit mit Avalara, nach eigener Aussage einem weltweiten Anbieter für Steuerlösungen. Natürlich werden nun von Seiten der Steuerberater viele Gegenargumente kommen, warum dies nicht funktionieren kann. Angefangen von berufsrechtlichen Fragen bis hin zu Zweifeln an der Qualität der Umsatzsteuer-Erklärungen. Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum...
Bereits seit einiger Zeit „wettere“ ich gegen die ausufernden Anforderungen der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den GoBD und der ordnungsgemäßen Kassenführung. Unter anderem habe ich in meinem Blog „Kassengesetz bedeutet viel Arbeit für Hausmeister“ darauf hingewiesen, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden müssen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO n.F.) und dass Geldspeicher von Warenautomaten oder etwa auch Münz-Waschmaschinen im Prinzip nichts anderes als offene Ladenkassen sind. Daher ist auch ihr Bestand täglich zu zählen. Der BFH hat nun mit Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) unmissverständlich wie folgt entschieden: „Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen.“...
Durch Aufwandspauschalen werden Betriebsausgaben oder Werbungskosten in bestimmter Höhe typisiert berücksichtigt, um erhöhten Ermittlungsaufwand zu vermeiden und das Verwaltungsverfahren einfacher und schneller zu gestalten. Das prominenteste Beispiel der Aufwandspauschalen ist sicherlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Auch von der Betriebsausgabenpauschale für wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten wird rege Gebrauch gemacht. Gemeinsam ist diesen Pauschalen wie vielen anderen, dass sich diese zeitlich auf den gesamten Veranlagungszeitraum beziehen. Schwierigkeiten können sich jedoch bei der zeitlichen Berücksichtigung von ereignisbezogenen Pauschalen ergeben. Die Umzugskostenpauschale aus R 9.9 Abs. 2 LStR i. V. m. dem BUKG für sonstige Umzugsauslagen stellt ausschließlich auf den...
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