AGB-Prüfung in 20 Minuten für 35,40 Euro – Frau Lambrecht macht´s möglich

Wer unternehmerisch tätig ist, nennt oftmals „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sein eigen. Diese werden Kunden oder Mandanten an die Hand gegeben, hängen irgendwo aus oder sind auf der Homepage nachzulesen. In aller Regel bestehen AGB nicht nur aus drei Sätzen, sondern aus drei Seiten, um es salopp zu formulieren. AGB sollten möglichst rechtskonform sein – das ist selbstverständlich.

Aber wussten Sie, dass ein Jurist für die Prüfung und Änderung von AGB nur 20 Minuten benötigt? Und dazu nur 35,40 Euro abrechnet? Weiterlesen

Sind Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorlegt. So hat es das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 30.01.2019 (7 K 2297/17) entschieden.

Der Streitfall

Im Streitjahr 2015 machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub in Höhe von 588 Euro sowie Kosten für 148 Fahrten dorthin mit einer Strecke von jeweils 56 km in Höhe von 2.486 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Um die Notwendigkeit der Maßnahme nachzuweisen, legte sie ein Attest ihres Orthopäden mit folgendem Inhalt vor: „O.g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!“

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten auch im Einspruchsverfahren nicht. In der sich anschließenden Klage legte die Klägerin zum weiteren Nachweis eine weitere, ärztliche Bescheinigung ihres Orthopäden mit einer umfangreichen Diagnose und seinem Hinweis vor, nachdem es sich hierbei um eine dauerhafte Heilbehandlung handeln sollte. Weiterlesen

Doppelt hält nicht immer besser

Der BGH (Beschluss vom 25.1.2017 – XII ZR 69/16) hatte sich mit der doppelten Schriftformklausel in einem gewerblichen Mietvertrag zu befassen.

Doppelte Schriftformklauseln lauten häufig:

  1. Nebenabreden, Stundungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und andere sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
  2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.

In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beantwortet, ob die doppelte Schriftformklausel im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung eine mündliche oder konkludente Änderung der Vertragsabreden ausschließen kann.

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