Einkünfteerzielungsabsicht: Fünf Jahre Minimum

Grundsätzlich wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung unterstellt. Allerdings können auch Indizien vorhanden sein, die gegen diese grundsätzliche und typisierende Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

So liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit der Anschaffung, der Herstellung oder umfangreichen Umbau- und Erweiterungsarbeiten wieder veräußert, verschenkt oder eine entsprechende Privatnutzung beginnt. In diesem Fall können erlittene Werbungskostenüberschüsse nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Weiterlesen

Vermietung und Verpachtung: Hoffen auf Erleichterungen bei der Schuldzinsenzuordnung

Über die steueroptimale Verteilung von Schuldzinsen bei den Einkünften von Vermietung und Verpachtung können erhebliche Steuern eingespart werden. Allerdings müssen dabei Spielregeln beachtet werden. Ob diese Regeln vielleicht entschärft werden, prüft aktuell der BFH.  Weiterlesen