Einkünfteerzielungsabsicht: Fünf Jahre Minimum

Grundsätzlich wird die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung unterstellt. Allerdings können auch Indizien vorhanden sein, die gegen diese grundsätzliche und typisierende Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

So liegt ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs seit der Anschaffung, der Herstellung oder umfangreichen Umbau- und Erweiterungsarbeiten wieder veräußert, verschenkt oder eine entsprechende Privatnutzung beginnt. In diesem Fall können erlittene Werbungskostenüberschüsse nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Weiterlesen

Untergang von Gewerbeverlusten bei Betriebsverpachtung

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen, dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 30.01.2019 – IV R 59/16 entschieden.

Der Streitfall

Im Streitfall hatte eine Unternehmensgruppe umstrukturiert. Die Klägerin, eine gewerblich geprägte KG, hat hierzu in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Der Pachtvertrag wurde ein Jahr später bereits wieder aufgehoben. Die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der bisherige Betrieb mit Übergang zur Verpachtung jedenfalls gewerbesteuerlich beendet worden sei. Somit seien bisherige Verlustvorträge entfallen und könnten nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. In der Vorinstanz gab das Finanzgericht Köln der Klage statt (Urteil vom 29.09.2016 – 10 K 1180/13).

Das Urteil des BFH

Das Urteil der Vorinstanz hatte jedoch vor dem BFH keinen Bestand. Der BFH verwies die Sache an FG zurück. Weiterlesen

Vermietungsobjekt – notwendige Prüfung der Überschusserzielungsabsicht

Entschließt sich der Steuerpflichtige die Form der Vermietung zu wechseln, ist in diesem Zeitpunkt die Einkünfteerzielungsabsicht neu zu bewerten. Im vorherigen Beitrag (Ferienwohnung – Prüfung der Überschusserzielungsabsicht erforderlich) ging es um den Wechsel von einer auf Dauer angelegten Vermietung hin zu einer Ferienvermietung. Heute betrachten wir den zweiten Urteilsfall zu einer Gewerbeimmobilie. Weiterlesen

Aktuelles zum Thema „Betriebsaufspaltung und Mandantenstamm“

Bei der Begründung von Betriebsaufspaltungen wird oftmals dem Firmenwert nicht genügend Beachtung geschenkt. Um es drastischer zu formulieren: So manchem Unternehmer ist erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen, dass ein Kundenstamm auf die Betriebs-GmbH übergegangen ist, weil keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zum Verbleib, zum Übergang bzw. zur Verpachtung getroffen worden sind. Allerdings ist die Thematik zugegebenermaßen auch nicht leicht. Es beginnt mit der Ermittlung des Firmenwerts und endet – im Falle der Verpachtung an die Betriebs-GmbH – mit der Festsetzung eines angemessenen Pachtzinses.

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Kann sich eine Änderung ohne Änderung ergeben?

Nein, Sie sind hier nicht im neuen NWB-Philosophie-Blog. Die Frage ist durchaus nicht philosophisch, sondern steuerlich gemeint. Und im deutschen Steuerrecht herrscht die ganz klare Antwort auf diese Frage: Ja! Gemeint ist nämlich, dass sich die Beurteilung eines Sachverhalts ändert, gerade weil sich an dem Sachverhalt selber nichts geändert hat. Die Folge: Ohne eigentliche Änderung der Situation, ändert sich auch die steuerliche Beurteilung.

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BilRUG: Umsatzerlöse aus der Erbringung von Dienstleistungen und aus der Vermietung

Im letzten Blog wurde die Neuabgrenzung der Umsatzerlöse durch das BilRUG insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Sachanlagen untersucht. Eine größere Bedeutung kann die Neuabgrenzung jedoch im Bereich der Dienstleistungen und der Vermietung/Verpachtung entfalten. Umsatzerlöse umfassen „Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ (§ 277 Abs. 1 HGB). Weiterlesen